3-G-Regelung: Welche Corona-Tests sind erlaubt

Seit dem 23. August gilt auch im Landkreis Günzburg die sogenannte 3-G-Regelung (geimpft, getestet, genesen). Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss dann in vielen Fällen einen aktuellen Corona-Test vorlegen. Ein Testnachweis ist vorwiegend im Innenbereich erforderlich. Als aktueller Testnachweis anerkannt wird ein Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt), ein PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder ein vor Ort durchgeführter Selbsttest, der unter Aufsicht einer berechtigten Person vorgenommen wurde. Doch wer gilt in solchen Fällen als berechtigte Person?

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SymbolBild von Alexandra_Koch auf Pixabay

Das Gesetz sieht derzeit drei Möglichkeiten vor, nach denen jemand berechtigt ist, POC-Antigentests (sogenannte Schnelltests) durchzuführen oder zu beaufsichtigen und anschließend das Ergebnis zu bescheinigen.

Testung vor Ort unter Aufsicht

Diese Möglichkeit besteht, wenn die Nutzung eines Angebots von einem negativen Corona-Test abhängig ist, wie beispielsweise ein Friseurbesuch. Derzeit ist der Friseurbesuch nur mit der 3-G-Regel möglich. Der Betreiber des Friseursalons oder eine von ihm beauftragte Person kann somit einen Selbsttest (keinen Test zur Fremdanwendung) seiner Kunden beaufsichtigen und im Anschluss das entsprechende Ergebnis bescheinigen. Eine spezielle Ausbildung oder Eignung ist dafür nicht erforderlich. Der Einzelhandel dagegen, dessen Angebot derzeit nicht von einem Coronatest abhängig ist, darf den Selbsttest nicht beaufsichtigen und kein ein Zertifikat über das Testergebnis ausstellen.

Voraussetzung ist, dass der Selbsttest vor Ort durchgeführt wird und die Person auch erst Zutritt zum Laden, Studio etc. erhält, wenn das Ergebnis vorliegt.

Im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt

Hier sind die Tests gemeint, die der Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsschutzes durchführt bzw. beaufsichtigt. Der Arbeitgeber kann hier also Testungen am Arbeitnehmer vornehmen oder Selbsttests beaufsichtigen und dann das entsprechende Ergebnis bescheinigen. Das testende Personal benötigt hier jedoch die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung. Diese wird z.B. dadurch erworben, dass eine entsprechende Schulung absolviert wurde, die aus einem fachlich-theoretischen Teil und auch aus einem praktischen Teil besteht. Hier ist es möglich, Tests zur Fremdanwendung durchzuführen (also jemand anderes nimmt den Test ab) oder Selbsttests (zur eigenen Anwendung) zu beaufsichtigen.

Von einem Leistungserbringer vorgenommener und überwachter Coronavirus-Test:

Beauftragt per Gesetz sind beispielsweise Arztpraxen, Apotheken medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, die zuständigen Stellen des Gesundheitsdienstes und Zahnarztpraxen. Neben diesen Anbietern gibt es auch die Möglichkeit, dass ein Dritter durch das Gesundheitsamt mit der Durchführung von Tests beauftragt wird und damit sogenannte Bürgertestungen durchführen darf. Die Kosten können dann über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden. Um als weitere Teststelle beauftragt zu werden, ist ein Antragsverfahren beim Landratsamt zu durchlaufen.