Für den Landkreis Landsberg am Lech wurde der Wert der 7-Tage-Inzidenz in Höhe von 50 heute an fünften aufeinanderfolgenden Tag nicht mehr überschritten. Für den neuen Inzidenzbereich ergeben sich ab Mittwoch, den 19.05.2021, 00:00 Uhr, insbesondere nachfolgende Änderungen.Landsberg 3610950 1280

Sport im Innenbereich (Achtung: dies gilt nicht für den Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios):

  • Kontaktfreier Sport ist in Gruppen von bis zu 10 Personen (unabhängig von der Anzahl der Hausstände) oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
  • Für kontaktfreien Sport ist kein Testnachweis erforderlich.
  • Kontaktsport im Innenbereich ist weiterhin nicht zulässig. Sport im Außenbereich:
  • Kontaktfreier Sport ist in Gruppen von bis zu 10 Personen (unabhängig von der Anzahl der Hausstände) oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Für kontaktfreien Sport ist kein Testnachweis erforderlich.
  • Kontaktsport ist zulässig für max. 5 Personen über 14 Jahren aus max. 2 Hausständen, sofern diese über einen aktuellen Testnachweis verfügen (Anmerkung: die zu diesen Hausständen gehördenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht).

Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Hinweis: Eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung sind nicht mehr erforderlich.

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann,
  • der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche,
  • in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal und
  • der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.

Schulen

In den Klassen der Grundschulstufe findet Präsenzunterricht statt. Im Übrigen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige: Die Einrichtungen können öffnen.

Kulturstätten

Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gilt: eine vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung ist nicht mehr erforderlich. Weiterhin besteht die Pflicht für Besucher, dass ein Mindestabstand von mind. 1,5 m. gewahrt wird sowie FFP-2-Maskenpflicht. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.

Keine Änderungen ergeben sich bezüglich der allgemeinen Kontaktbeschränkungen (weiterhin maximal 2 Hausstände mit 5 Personen über 14 Jahren, soweit nichts Abweichendes geregelt ist).

Keine Änderungen gibt es vorerst für die Außengastronomie, die Theater und Konzerthäuser, sowie die Kinos.

Landratsamt stellt Antrag

Das Landratsamt Landsberg stellt (frühestens) am Dienstag (18.05.2021) einen Antrag beim Bayerischen Gesundheitsministerium auf weitere Lockerungsschritte (keine Testpflicht mehr in der Außengastronomie, in Theatern, Konzerthäusern und Kinos). Für die Beurteilung einer stabilen Inzidenz unter 50 und damit weiterer Lockerungsschritte – so das Ministerium – sollte ein längerer Zeitraum für die Beurteilung (7 Tage) in die Betrachtung einfließen.

Fitnessstudios sind keine Sportstätten (im Sinne des § 10 der 12. BayIfSMV), sondern Freizeiteinrichtungen und dürfen derzeit nur unter freiem Himmel öffnen. Hiervon ausgenommen ist die Öffnung zum Zwecke der Durchführung medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen oder medizinisch notwendige Behandlungen, wobei hierfür entsprechende Nachweise erforderlich sind. Für Geimpfte und genesene Personen gelten Testerfordernisse bzw. Kontaktbeschränkungen nicht.

Für Geimpfte und genesene Personen gelten Testerfordernisse bzw. Kontaktbeschränkungen nicht.