Ab Freitag Lockerungen in mehreren Städten und Landkreisen im Allgäu

Die Zahl der Corona-Neuinfektionen sinkt auch in Bayerisch-Schwaben und im Allgäu. Für mehrere Städte und Landkreise im Allgäu können deshalb ab morgen die Schutzmaßnahmen weiter gelockert werden.

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In Oberstdorf und im gesamten Oberallgäu bringen die Pfingstferien auch Lockerungen Bild von Dominik Schraudolf auf Pixabay

Mit dem gestrigen Mittwoch, 19. Mai 2021, hat der Landkreis Oberallgäu an fünf Tagen in Folge den 7-Tage-Inzidenzwert von 100 unterschritten. Die gesunkene Inzidenz bringt verschiedene Erleichterungen mit sich. Ab Freitag, 21. Mai, können sich wieder zwei Haushalte treffen, höchstens aber fünf Personen, wobei geimpfte und genesene Personen sowie Kinder unter 14 Jahren unberücksichtigt bleiben. Außerdem fällt die nächtliche Ausgangssperre weg. Im Einzelhandel ist click & meet ohne Test möglich. Außerschulische Bildungsstätten, Musik- und Fahrschulen können wieder in Präsenz unterrichten und Kultureinrichtungen sind wieder geöffnet. Selbstverständlich sind weiterhin die entsprechenden Hygienekonzepte und die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

Inzwischen hat der Landkreis auch grünes Licht aus dem Gesundheitsministerium erhalten und kann somit ab Freitag, 21. Mai, weitere Öffnungen wie geplant zulassen. Neben Beherbergungsbetrieben und der Außengastronomie können dann beispielsweise auch Seilbahnen, Theater sowie Kinos öffnen. Auch kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kultur kann wieder stattfinden. Alles unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Die entsprechende Allgemeinverfügung wird am Donnerstag, 20. Mai, im Amtsblatt veröffentlicht.

„Mein herzliches Dankeschön gilt allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich diszipliniert an die Maßnahmen gehalten haben und damit den wesentlichen Beitrag zum Unterschreiten der 100er-Inzidenz geleistet haben“, so Landrätin Indra Baier-Müller. „Ich weiß, dass uns allen viel abverlangt wurde. Die weiteren Öffnungen unter anderem auch in den Bereichen Kultur, Sport, Musik, Bildung haben wir uns deshalb hart erarbeitet. Jetzt gilt es, weiter die Hygienemaßnahmen einzuhalten, um das Erreichte zu erhalten.“ Steigen die Werte an drei Tagen wieder über 100, würde die Bundesnotbremse wieder in Kraft treten.

Auch in der Stadt Kaufbeuren können ab morgen diese Lockerungen in Kraft treten.

Landkreis Lindau konstant unter 50

Noch weitere Lockerungen können im Landkreis Lindau erfolgen. Am Mittwoch, 19. Mai hatte dort die 7-Tage-Inzidenz seit fünf Tagen in Folge unter 50 gelegen. Laut der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) treten zwei Tage danach, also ebenfalls am Freitag, 21. Mai, 0.00 Uhr die in der Verordnung des Freistaates vorgesehenen Regelungen für diesen Inzidenzbereich in Kraft.

Folgende Lockerungen greifen im Landkreis Lindau (Bodensee) ab Freitag, 21.Mai, 0.00 Uhr:

  • Freibäder: Freibäder dürfen den Betrieb aufnehmen. Voraussetzung ist die Beachtungdes entsprechenden Rahmenhygienekonzepts. Aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 ist kein Testnachweis für die Besucher notwendig und keine
    Terminvereinbarung.
  •  Gastronomie: Die Testpflicht und Pflicht zur Terminvereinbarung für die Außengastronomie entfällt.
  •  Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Hier entfällt die Pflicht zur Terminvereinbarung in Ladengeschäften des Einzelhandels.
  • Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser: Dürfen unter Beachtung der
    jeweiligen Rahmenhygienekonzepte geöffnet werden. Aufgrund der aktuellen 7-Tage-
    Inzidenz von unter 50 ist kein Testnachweis für die Besucher notwendig.
  • Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen
    Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen. Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von1,5 m zuverlässig gewahrt wird. Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Es ist ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten. Die vorherige Terminvereinbarung und die Kontaktdatenerhebung sind nicht mehr erforderlich.
  •  Laien- und Amateurensembles: Es dürfen musikalische oder kulturelle Proben von
    Laien- und Amateurensembles stattfinden, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer
    Personen erforderlich ist.
  • Märkte unter freiem Himmel: Die Durchführung von Märkten unter freiem Himmel
    ist zugelassen. Die Beschränkung des Warenangebots für Wochenmärkte auf
    Lebensmittel, Pflanzen und Blumen wird aufgehoben. Für Märkte gilt:
    a) Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
    grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten
    werden kann;
    b) Auf dem Marktplatz und insbesondere in den Warte- und Begegnungsbereichen vor
    den Verkaufsständen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal
    Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht;
    soweit in Verkaufsständen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände
    ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für
    das Personal;
    c) Der Veranstalter hat für den Kunden- und Marktverkehr ein Schutz- und
    Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen
    Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
    Anzeige- und/oder Erlaubnispflichten für Märkte, die sich aus anderen Rechtsbereichen
    ergeben, bleiben unberührt.
  • Schulen: In den Klassen der Grundschulstufe findet Präsenzunterricht statt.
    Im Übrigen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m
    durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
  • Sport:
    Innenbereich Außenbereich
    Erwachsene Gruppe von max. 10 Personen; nur
    kontaktfreier Sport / Individualsport
    Gruppe von max. 10 Personen;
    Kontaktsport möglich (§ 27 Abs. 1)
    Kinder unter 14 Jahre
    Gruppe von max. 10 Personen; nur
    kontaktfreier Sport / Individualsport
    Gruppe von max. 20 Personen;
    Kontaktsport möglich (§ 27 Abs. 1)
    Allgemein gilt: Genesene und Personen mit vollständigem Impfstatus werden nicht mitgezählt.
  •  Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige:
    Die Einrichtungen können öffnen.

  • Touristische Angebote: Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im
    Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die
    Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im
    Freien sind erlaubt, ebenso die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen
    Thermen. Aufgrund der aktuellen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 ist kein Testnachweis
    für die Besucher notwendig und keine Terminvereinbarung.
  • Übernachtungsangebote: Übernachtungsangebote von gewerblichen oder
    entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben,
    Jugendherbergen und Campingplätzen, dürfen auch zu touristischen Zwecken
    angeboten werden.
    Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote
    auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote
    gegenüber Übernachtungsgästen.
    Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren
    48 Stunden über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest,
    Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
    mit negativem Ergebnis verfügen.

Für weitere durch die Bayerische Staatsregierung angekündigte Öffnungsschritte fehlt
derzeit noch die durch die Ministerien zu erarbeitende Rechtsverordnung.
Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV in der jeweils aktuellen Fassung gelten
unverändert fort und sind zu beachten. Die vollständige Verordnung kann unter
folgendem Link abgerufen werden:

Diese Regelungen gelten so lange fort, bis das Landratsamt Lindau (Bodensee)
eine anderslautende Bekanntmachung erlässt. Die bisherige wöchentliche
Bekanntmachung der Regelungen für Schulen und Kindertageseinrichtungen entfallen.

In Bezug auf die Testpflicht gilt:

Personen, die
a) vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen
Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen
Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14
Tage vergangen sind (geimpfte Personen), oder
b) über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die
zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28
Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genesene Personen),
und die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
nachgewiesen ist, sind getesteten Personen gleichgestellt. Die Nachweise können auch
in elektronischer Form mitgeführt werden.