Der Landkreis Neu-Ulm hat laut der Zahlen des Robert Koch-Instituts an drei Tagen in Folge die Marke von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten (25.03.2021, 26.03.2021 und 27.03.2021). Damit gelten ab morgen, 30.03.2021 im Landkreis Neu-Ulm die Regelungen laut der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Fällen pro 100.000 Einwohnern.
Regeln für eine 7-Tage-Inzidenz über 50 – Was ändert sich – Was bleibt gleich?
- Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einem weiteren Haushalt gestattet. Es dürfen sich aber nur maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt.
- Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote (Click & Meet). Dabei kann ein Kunde bzw. eine Kundin nach vorheriger Terminbuchung pro angefangener 40 m² Verkaufsfläche zugelassen werden. Die Kontaktdaten der Kunden müssen erhoben werden.
- Buchhandlungen dürfen offen bleiben. Hier gilt kein Click & Meet. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept und eine Begrenzung auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche, darüber hinaus ein Kunde je 20 m². Unter gleichen Voraussetzungen können Büchereien, Archive und Bibliotheken öffnen.
- Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleibt möglich. Besucher müssen aber vorher einen Termin buchen und die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein.
- Individualsport ist möglich mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im Außenbereich und Sport in Gruppen ist möglich mit bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich. Als Außenbereich zählen auch Außensportanlagen.
- Die Öffnung körpernaher Dienstleistungsbetriebe, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege) ist weiterhin möglich. Es gelten Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts mit Reservierungen bzw. vorheriger Terminvereinbarung.
- Die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art bleibt untersagt. Weiterhin zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
- Außerschulische Bildung: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform weiterhin zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
- Angebote der Erwachsenenbildung sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform weiterhin möglich.
- Fahrschulen dürfen offen bleiben. Es gilt Maskenpflicht.
- Musikschulen: Instrumental- und Gesangsunterricht darf als Einzelunterricht in Präsenzform weiterhin stattfinden. Im Unterricht ist der Mindesabstand von 2 Metern zu wahren. Es gilt Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
Für drei Gruppen einer Kindertageseinrichtung (Holzheim, Illertissen, Nersingen) endet die Quarantäne wieder. Neu in Quarantäne aufgrund jeweils eines bestätigten Falles die Kontaktpersonen 1 von sieben Gruppen. Damit befinden sich aktuell insgesamt neun Gruppen einer Kindertageseinrichtung (Altenstadt, Biberach/Roggenburg, Neu-Ulm, Vöhringen) in Quarantäne.