Ab morgen gilt in Bayern die FFP2-Maskenpflicht in ÖPNV und Einzelhandel

Ab Montag, 18. Januar 2021, gilt in den öffentlichen Verkehrsmitteln des Nahverkehrs und den dazugehörigen Einrichtungen im Freistaat Bayern die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit vergleichbarer Schutzwirkung.

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Symbol-Bild von Antonio Cansino auf Pixabay

„Wir bekämpfen die Corona-Pandemie konsequent“, betont Bayerns Verkehrsministerin Kerstin Schreyer. „Das Virus mutiert und wird aggressiver, deshalb ist es klug, alle Möglichkeiten zu nutzen, die wir haben. Dazu gehören FFP2-Masken, denn sie schützen auch den Träger selbst vor einer Ansteckung.“ Die neue FFP2-Masken-Pflicht gilt in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs wie Regionalzügen, S-Bahnen, Bussen, U-Bahnen, Straßenbahnen und auch Taxis sowie an Bahnhöfen und Haltestellen. Sie gilt für alle Fahrgäste ab 15 Jahren. Für Fahrgäste zwischen 6 und 14 Jahren sowie für Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV bleibt es bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Das Bayerische Verkehrsministerium wird in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Eisenbahngesellschaft, den Verkehrsverbünden und Verkehrsunternehmen über die neue Regelung informieren, etwa über Anzeiger in den Fahrzeugen sowie mit Aushängen an den Haltestellen. Bei Verstößen werden in einer ersten „Kulanzwoche“ zunächst keine Bußgelder verhängt, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. „Ich bedanke mich bei den Fahrgästen, die sich ja schon bisher in überwältigender Mehrheit an die Maskenpflicht in den Fahrzeugen und an den Haltestellen gehalten haben“, so Verkehrsministerin Kerstin Schreyer.

Die Ministerin macht deutlich, dass die öffentlichen Verkehrsmittel immer sicher waren: „Jetzt legen wir noch eine Stufe drauf. Alle Fahrgäste können sich darauf verlassen: Wir werden auch weiterhin alles tun, damit sie gefahrlos im ÖPNV unterwegs sind.“ Zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht gilt auch weiterhin, dass so viel Abstand wie möglich zu anderen Fahrgästen gehalten werden soll. Deswegen wird der Schienenverkehr auch im Lockdown in vollem Umfang aufrechterhalten. Außerdem werden die Züge deutlich häufiger gereinigt als normal und die Türen öffnen, wo es technisch möglich ist, an jeder Station automatisch.

FFP2-Pflicht auch in Geschäften

Neben dem ÖPNV gilt die Maskenpflicht auch im Einzelhandel. Die FFP2-Pflicht gilt dort allerdings ausschließlich für Kunden. Beschäftigte können diese Schutzmasken natürlich auch verwenden, sollten aber beachten, dass es hierfür empfohlene Maximalzeiten gibt.

Kunden müssen die FFP2-Maske in den Verkaufsräumen, den zugehörigen Parkflächen, Eingangs- und Wartebereichen, sowie auf dem gesamten Verkaufsgelände tragen.

Das gilt es zu beachten

Die FFP2-Maske sollte nicht länger als 75 Minuten am Stück und gefolgt von einer mindestens 30-minütigen Pause getragen werden. Die Maske ist ursprünglich für den Arbeitsschutz entwickelt worden. Mehr als insgesamt 8 Stunden sollte sie nicht getragen werden, auch wenn sie durchnäst ist, sollte sie entsorgt werden.

Als Alternative zur FFP2 sind gleichwertige Masken mit den Kennzeichnungen KN95 oder N95 zulässig.