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Ab übermorgen gilt im Landkreis Lindau die „Notbremse“

Im Landkreis Lindau liegt die Sieben-Tage-Inzidenz nach den offiziellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) seit drei Tagen in Folge bei über 100. Damit gilt der Wert laut der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) als stabil und es treten ab Donnerstag, 25. März 2021 die in der Verordnung des Freistaates vorgesehenen Regelungen für die sogenannte „Notbremse“ in Kraft.

Ab Übermorgen Gilt Im Landkreis Lindau Die „Notbremse“
Still ruht der See – Auch in Lindau am Bodensee gilt die Ausgangsbeschränkung | Symbol-Bild von Wolfgang Dietz auf Pixabay

 

Der Anstieg der Sieben-Tages-Inzidenz ist auf eine Zunahme der Infektionszahlen über den gesamten Landkreis zurückzuführen. Nahezu jede Gemeinde im Landkreis hat Coronafälle zu verzeichnen. „Mittlerweile sind sehr viele von uns coronamüde, aber die steigenden Inzidenzzahlen in den vergangenen Wochen erlauben uns leider keine weiteren Lockerungen, sondern erfordern, zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, wieder weitere Beschränkungen. Ich bitte jede und jeden von Ihnen weiterhin konsequent die bekannten Schutzregeln einzuhalten, um somit einen wichtigen Beitrag in der Pandemiebekämpfung zu leisten. Gerade vor dem bevorstehenden Osterfest muss ein weiterer, sprunghafter Anstieg des Infektionsgeschehens sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems vermieden werden“, appelliert Landrat Elmar Stegmann an die Landkreisbürgerinnern und Landkreisbürger.
Ab Donnerstag, 25. März 2021 gelten laut 12. BayIfSMV im Landkreis Lindau folgende Regelungen:

• Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich wieder nur mit einer weiteren Person treffen. Zulässig ist zudem die wechselseitige, unentgeltliche Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.

• Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 bis 5 Uhr darf die eigene Wohnung nur in begründeten Fällen verlassen werden. Diese sind:
o ein medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall oder andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen,
o die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke,
o die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
o die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und
Minderjähriger,
o die Begleitung Sterbender,
o Handlungen zur Versorgung von Tieren oder o ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

• Sport: Die Sportausübung ist nur kontaktfrei unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt, also nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.

• Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Ladengeschäfte mit Kundenverkehr müssen schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.

• Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen. Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.

• Außerschulische Bildung: Angebote der außerschulischen Bildung, einschließlich Instrumental- und Gesangsunterricht, sind in Präsenzform untersagt. Ausnahmen gelten für Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.

Diese Regelungen gelten, bis der Inzidenzwert wieder drei Tage in Folge stabil unter 100 gesunken ist. Dazu erfolgt eine erneute Bekanntmachung des Landratsamtes.

Die Regelung für Schulen und Kindertagesstätten ist davon unabhängig, für sie ergeht jeweils am Freitag jeder Woche eine eigene Bekanntmachung, welche die Regeln für die kommende Woche festlegt. Diese wird auf der Webseite des Landkreises Lindau unter folgendem Link veröffentlich: https://www.landkreis-lindau.de/Coronavirus/Regelungen- an-Schulen-und-Kindertagesstätten/.
Von Montag, 22. März 2021 bis einschließlich Sonntag, 28. März 2021 gilt an den Schulen und Kindertagesstätten im Landkreis Lindau Folgendes: An allen Schularten und Jahrgangsstufen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, sonst findet Wechselunterricht statt. In den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder findet eingeschränkter Regelbetrieb statt, d.h. die Betreuung aller Kinder ist in festen Gruppen möglich.

Presse Augsburg
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