Abfindungen versteuern – Schritt für Schritt erklärt

Seinen Job zu verlieren ist in den meisten Fällen ein unerfreuliches Ereignis. Umso besser, wenn es eine Abfindung vom ehemaligen Arbeitgeber gibt, mit der man anstehende Rechnungen begleichen und die Zeit bis zum nächste Job überbrücken kann.Und weil sie bereits in einer solch komplizierte Situation stecken, glauben viele Angestellte, dass sie bei allem Unglück doch wenigstens von der Steuer befreit sein müssten. Doch das ist leider nicht der Fall! Wie Sie Abfindungen versteuern und in welcher Höhe, wollen wir heute näher beleuchten. Mit unserem Abfindungsrechner können Sie vorab schon einmal die zu erwartende Abfindungshöhe berechnen.

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Warum müssen Abfindungen versteuert werden?

Seit dem Jahr 2006 gibt es keine steuerlichen Freibeträge mehr, die in diesem Fall geltend gemacht werden könnten. Auch wenn die Abfindung eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt, sind „außerordentliche Einkünfte“ gemäß § 34 EStG grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Höhe der Steuern auf Abfindungen

Um die Höhe der anfallenden Steuer für seine Abfindung zu berechnen, kommt die Fünftelregelung zum Einsatz. Dabei wird die gesamte Summe der Abfindung so behandelt, als hätte der Angestellte sie über einen Zeitraum von fünf Jahren als Lohn erhalten. Da die Steuern in aller Regel direkt vom Arbeitgeber abgeführt werden, müssen Sie sich als Arbeitnehmer nicht um die Zahlung der Steuern kümmern. Der Arbeitgeber ist zudem gesetzlich verpflichtet, die Fünftelregelung bei der Auszahlung anzuwenden

Berechnung über die Fünftelregelung

Die vertraglich vereinbarte Abfindung wird also durch fünf geteilt und zum Jahresgehalt zugerechnet. Im zweiten Schritt berechnet man die Lohnsteuer für das Jahreseinkommen ohne Abfindung. Der Differenzbetrag wird mit wiederum mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die zu zahlende Lohnsteuer. Hinzu kommen je nach Konfession und Mitgliedschaft noch 9 % Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %. Weitere Abzüge gibt es aber nicht, Abfindungen sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei.

Steuerbegünstigung nach eigener Kündigung?

Ein Sonderfall, der regelmäßig für Unsicherheit sorgt, ist die Steuervergünstigung über die Fünftelregelung bei eigener Kündigung. Doch auch hier entschied der BGH 2017, dass die Abfindung auch ebenfalls über die Fünftelregelung aus § 34 Abs. 2 EStG berechnet werden kann, wenn ein Mitarbeiter selbst um einen Aufhebungsvertrag gebeten hat.

Steuern sparen

Falls das Arbeitsverhältnis zum Ende des laufenden Kalenderjahres beendet wird und im kommenden Jahr geringere Einkünfte zu erwarten sind, empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, die Abfindung in das folgende Jahr zu schieben. Aber auch, wenn im kommenden Jahr gleich hohe oder höhere Einkünfte zu erwarten sind, kann es sich lohnen, die Auszahlung der Abfindung auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu verteilen. 

Die Abfindung auf einen noch längeren Zeitraum zu verteilen, kann hingegen zu Problemen führen. Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahre 2017 kann die Fünftelregelung nicht angewandt werden, wenn die Teilzahlungen nicht problemlos in Haupt- und Nebenleistung getrennt werden können. Um hier steuerlich nicht ins Hintertreffen zu geraten, sollten Sie eine Abfindungsvereinbarung daher im Zweifelsfall immer von einem Fachanwalt beurteilen lassen. (pm)