Ausgangsbeschränkung in Bayern verlängert – aber auch Lockerungen verkündet

Die bisher geltenden Schutzmaßnahmen und Beschränkungen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie sind bis 3. Mai 2020 befristet. Der Ministerrat hat den Plänen des Gesundheitsministeriums, dass die Maßnahmen zunächst um eine Woche bis 10. Mai 2020 verlängert werden, zugestimmt.

Live Gottesdienst Mit Dem Ernannten Bischof Bertram Meier Foto Daniel Jäckel Pba
Gottesdienste werden zurzeit online übertragen. Ab dem 4. Mai sollen sie wieder “live” möglich sein – allerdings unter strengen Auflagen (Foto: Daniel Jäckel/pba).

Die kurze Verlängerung soll etwaige Anpassungen nach den Gesprächen zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin zum 11. Mai ermöglichen. Zusätzlich zur grundsätzlichen Verlängerung der Maßnahmen werden insbesondere folgende Punkte neu geregelt bzw. geändert:

Gottesdienste sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Maximale Teilnehmerzahl: Im Freien 50. In Gebäuden so viele Personen, wie Plätze vorhanden sind, die einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen aufweisen
Grundsätzlicher Mindestabstand: Im Freien 1,5 m, in Gebäuden 2 m.
Höchstdauer: 60 min.
Mund-Nasen-Bedeckungspflicht, Ausnahme für liturgisches Sprechen und Predigen.
Kirchen und Glaubensgemeinschaften erstellen Infektionsschutzkonzepte.

Versammlungen sind ab 4. Mai unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Maximale Teilnehmerzahl: 50.
Nur im Freien und ortsfest, bei grundsätzlichem Mindestabstand von 1,5 m und ohne Verteilung von Flyern etc.
Höchstdauer: 60 min.
Maximal eine Versammlung je Kalendertag mit gleichem Veranstalter bzw. gleichen Teilnehmern.

Ladengeschäfte dürfen ab morgen, 29. April, unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
Buch- und Fahrradläden müssen in Zukunft ebenso die 800 qm-Grenze beachten.
Generell gilt: Größere Ladengeschäfte dürfen ihre Verkaufsfläche auf 800 qm begrenzen. Diese mittlerweile zulässige Möglichkeit wird nunmehr ausdrücklich in die Verordnung aufgenommen. Lebensmittelgeschäfte, Bau- und Gartenmärkte, der Kfz-Handel und die sonstigen schon bisher privilegierten Geschäfte des täglichen Bedarfs können weiterhin mehr als 800 qm öffnen.
Der Grundsatz „ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche“ gilt für alle Ladengeschäfte.

Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Ebenso uneingeschränkt dürfen Physiotherapeuten tätig werden. Auch für diese Berufsgruppen gilt künftig insbesondere die Maskenpflicht.

Bei der Maskenpflicht im ÖPNV wird klargestellt, dass dies auch im Rahmen der Schülerbeförderung gilt.

Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Regelungen (Ausgangsbeschränkungen, Besuchsverbote, Betriebsverbote, Maskenpflicht beim Einkauf sowie im ÖPNV).

Auch die Einreise-Quarantäneverordnung wird bis 10. Mai verlängert.