Bayern | Ab morgen dürfen Innenbereiche von Zoo und sonstigen Freizeiteinrichtungen wieder öffnen

Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich in den letzten Wochen positiv entwickelt. Die Strategie vorsichtiger, schrittweiser Öffnung hat sich bewährt. Der Bayerische Ministerrat hat deshalb heute einige Lockerungen für Zoos und weitere Freizeiteinrichtungen erlassen. Diese Lockerungen treten bereits ab morgen in Kraft.

20200517 Zoo 79
Bis heute Abend blieben die Tierhäuser, hier im Zoo Augsburg, geschlossen. Ab Morgen ist auch hier der Zutritt wieder gestattet | Foto: Dominik Mesch

Der Betrieb von Freizeiteinrichtungen im Innenbereich (zum Beispiel Escape Rooms, Indoor-Spielplätze, Spielscheunen, Innen-Attraktionen in Freizeitparks) ist unter gleichen Voraussetzungen wie im Außenbereich zulässig, wenn der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhält (etwa zur Besucherlenkung, Wahrung des Mindestabstandes, Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung). Dabei müssen sich die Freizeiteinrichtungen mit Innenbereich an dem bereits erarbeiteten Hygienerahmenkonzept „Touristische Dienstleister“ orientieren.

weitere Lockerungen: Corona-Lockerungen | Es darf in Bayern wieder mit doppelter Anzahl an Gästen gefeiert werden

Auch die Innenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten können unter gleichen Voraussetzungen wie deren Außenbereiche geöffnet werden.

Update: Trotz Lockerungen der Corona-Strategie – Zoo Augsburg kann Tierhäuser nicht öffnen

Auch touristische Bahn- und Schifffahrten wieder erlaubt

20150517 Bahnpark 042
Foto: Dominik Mesch

Bei den touristischen Erlebnisverkehren (wie zum Beispiel Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnfahrten) kann analog zu den Regelungen für den ÖPNV und Reisebusreisen am Platz auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m verzichtet werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Hygienekonzepts „Touristische Dienstleister“. Die aktuellen Regelungen für touristische Freizeiterlebnisse, wie zum Beispiel Raftingtouren und Floßfahrten mit über 10 Personen, bleiben unverändert und sind durch das Hygienekonzept „Touristische Dienstleister“ generell an die 1,5 m-Mindestabstandsregelung gebunden.