Bayern verlängert geltende Infektionsschutzverordnung und Einreisequarantäneverordnung

Die vom Robert-Koch-Institut in den letzten Tagen angezeigte Erhöhung der Ansteckungsrate innerhalb Deutschlands zeigt, dass bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie auch im Hinblick auf weitere Lockerungen höchste Wachsamkeit geboten ist. Der bayersiche Ministerrat hat daher einige rechtliche Anpassungen beschlossen.

Unbenannt 40
Staatsminister Florian Herrmann | Screenshot: youtube.de/bayern
  • Geltungsdauer der bestehenden bayerischen Infektionsschutzverordnung wird zunächst um zwei Wochen bis einschließlich 16.08.2020 zu verlängert. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entscheidet Mitte August auf Basis der dann bestehenden Infektionslage über eine weitere Verlängerung der Verordnung.
  •  Ab dem 01.08.2020 wird die derzeit geltende Begrenzung der Trainingsgruppen in Kampfsportarten auf höchstens fünf Personen auf diejenigen Kampfsportarten beschränkt, bei denen durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist.
  •   Die geltende Einreisequarantäneverordnung wird inhaltlich unverändert zunächst bis einschließlich 17.08.2020 verlängert. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entscheidet Mitte August auf Basis der dann bestehenden Infektionslage über eine weitere Verlängerung.

weitere Beschlüsse: Testzentren für Reiserückkehrer an den bayerischen Flughäfen, an Hauptbahnhöfen sowie an Grenzübergängen

  • Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden im Einzelfall angeordnet werden. Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich zu machen und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Der Dringlichkeit der Pflichten der Betreiber wird durch eine Ausschöpfung des Bußgeldrahmens besonderer Nachdruck verschafft.
  • Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Anordnungen können nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes in Verbindung mit der bayerischen Infektionsschutzverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden, das bis zu 25.000 Euro betragen kann.  
  • Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere gemeinsamer Alkoholkonsum innerhalb größerer Menschenansammlungen im öffentlichen Raum zu einer verstärkten Missachtung der nötigen Infektionsschutzregeln und damit zu einer erheblichen Ansteckungsquelle führt. Das kann in sozialer Verantwortung gegenüber dem Gemeinwohl nicht toleriert werden. Die kreisfreien Städte und Landkreise werden daher nachdrücklich ermuntert, an einschlägigen Örtlichkeiten ihrer jeweiligen Zuständigkeit Alkoholverbote im öffentlichen Raum zu prüfen. Das Staatsministerium des Innern und für Sport wird den Städten und Landkreisen hierfür raschestmöglich die nötigen rechtlichen Handreichungen geben.