Bayern verschärft die Corona-Maßnahmen – Ein Überblick über alle Änderungen

Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider. 

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Archiv-Foto: Wolfgang Czech

Das Ziel einer erfolgreichen Pandemieeindämmung ist es zunächst, eine Inzidenz von 50 zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachkontrolle von Infektionswegen möglich und erst dann kann an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden. Das Infektionsgeschehen bewegt sich aktuell jedoch eher seitlich und weist keine klare Trendlinie nach unten auf. Die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist.

Die daraus zu ziehende Folgerung ist eindeutig: Die aktuell bereits geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern nachhaltig zu begrenzen. Deshalb beschließt die Staatsregierung für Bayern mit Wirkung ab 9. Dezember 2020 weitere Maßnahmen.Unbenannt 1

Die Staatsregierung ruft die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten Mithilfe auf und bittet darum, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen.

1.   Mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen wird der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration gebeten, zum 9. Dezember 2020 das Vorliegen des coronabedingten Katastrophenfalles festzustellen.

2.   Es gelten folgende Ausgangsbeschränkungen:

Landesweite Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
  • Ämtergänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
  • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:

Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
  • An den Weihnachtstagen 24. – 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

Sonderregelung Weihnachten

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.