Bereits ab morgen weitere Öffnungsschritte in Augsburg – Das ist wieder möglich

Seit Mittwoch, 19. Mai 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz im Stadtgebiet Augsburg unter 100. Mit dem gestrigen Sonntag hat die Stadt die in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) festgelegten Voraussetzungen für die Aufhebung der Notbremse und weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur, Sport und Tourismus erfüllt (fünf aufeinanderfolgende Tage mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100). Gemäß § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV wird die Notbremse in Augsburg damit zum Dienstag, 25. Mai 2021, 00:00 Uhr aufgehoben.

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Foto: Dominik Mesch

Abweichend von der grundsätzlich angewandten Regelung hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege der Stadt Augsburg das Einvernehmen für Öffnungsschritte nach § 27 Abs. 1 wider Erwarten ebenfalls bereits zum 7. Tag nach Unterschreitung der Inzidenz von 100 erteilt.

„Ich bin sehr froh, dass wir nun sogar einen Tag früher als ursprünglich erwartet die nächsten Öffnungsschritte gehen können. Zeitgleich möchte ich alle Bürgerinnen und Bürger bitten, verantwortungsvoll mit Lockerungen umzugehen und sich weiterhin an die geltenden Vorgaben – insbesondere die AHA-L-Regeln – zu halten“, so Oberbürgermeisterin Eva Weber. „Wir müssen den Inzidenzwert gemeinsam weiter senken, damit in den kommenden Wochen noch weitere Öffnungen möglich werden.“

Konkret sind ab dem morgigen Dienstag, 25. Mai 2021, 00:00 Uhr folgende Öffnungen zugelassen:

Gastronomie

Die Außengastronomie darf für Besucherinnen und Besucher mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein negativer Testnachweis erforderlich.
Theater, Konzert-, Opernhäuser und Kinos Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis öffnen. Außerdem ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis möglich.

Sport

Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel sind unter der Voraussetzung zulässig, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen. Besitzen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen Testnachweis, ist unter freiem Himmel Sport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich. Auch Fitnessstudios können unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen negativen Testnachweis verfügen, öffnen. Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel können bis zu 250 Zuschauer mit festen Sitzplätzen zugelassen werden. Auch hier ist ein negativer Testnachweis erforderlich.

Tourismus

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken sind wieder möglich. Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie alle 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen.

Ebenfalls zugelassen sind der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung der Außenbereiche von medizinischen Thermen für Kunden mit einem negativen Testnachweis.

7-Tage-Inzidenz in Augsburg noch knapp über 80

Laien- und Amateurensembles

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist können wieder stattfinden.

Freibäder

Freibäder können für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung öffnen.

Alle genannten Öffnungen müssen unter Beachtung der jeweils durch die zuständigen Fachressorts in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten und im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlichten Rahmenkonzepte erfolgen.
Für alle Testnachweise gilt, dass es sich um einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis handeln muss.

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Die entsprechende Allgemeinverfügung wurde unter www.augsburg.de/amtliche-bekanntmachungen veröffentlicht.