Bundesregierung weiter für „geschlechtergerechte Sprache“

Nach dem Gender-Urteil im Fall einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) verteidigt die Bundesregierung die sogenannte „geschlechtergerechte Sprache“. Deren Verwendung in der Amtssprache sei „selbstverständlich“, sagte der stellvertretende Regierungssprecher Steffen Meyer am Freitag auf Anfrage der dts Nachrichtenagentur. Das gelte nicht erst seit dieser Legislaturperiode.

Wörterbuch (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Den Ausführungen zufolge sieht die Bundesregierung allerdings einen klaren Unterschied zur sogenannten „Gendersprache“ mit Sternchen oder Doppelpunkt. Im Gegensatz zu „geschlechtergerechter Sprache“, worunter die Bundesregierung Doppelnennungen wie „Kolleginnen und Kollegen“ versteht, dürften nämlich in der Amtssprache des Kanzleramts „und der meisten Ministerien“ keine Sonderzeichen innerhalb von Wörtern verwendet werden. Das stehe auch im Einklang mit Empfehlungen des Deutschen Rechtschreibrates, sagte der stellvertretende Regierungssprecher.

Das zuständige Bundesverkehrsministerium verwies darauf, dass es im Fall der Kündigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt angeblich „nicht ums Gendern“ gegangen sei. Außerdem sei es „ein Arbeitsgerichtsprozess, zu dem wir uns nicht äußern werden“, sagte ein Sprecher auf Anfrage der dts Nachrichtenagentur.

Im konkreten Fall war der Strahlenschutzbeauftragten des Bundesamtes für Seeschifffahrt durch die Bundesbehörde gekündigt worden, weil sie in einem amtlichen Dokument, der Strahlenschutzanweisung, nicht durchgängig „geschlechtergerechte Sprache“ verwenden wollte – was im konkreten Fall bedeutete: entweder geschlechtsneutrale Formulierungen verwenden oder beide Geschlechter nennen. Stattdessen verwendete sie nach eigener Aussage zum Beispiel den Begriff des „Strahlenschutzbeauftragten“ – also ihre eigene Funktion – im Generischen Maskulinum. Daraufhin mahnte das Bundesamt sie zweimal ab und sprach schließlich eine fristlose Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Bundesbehörde wie schon die Vorinstanz mit der Kündigung abblitzen lassen, allerdings nicht weil eine entsprechende Vorgabe durch den Arbeitgeber nicht zulässig sei. Vielmehr habe das Gendern, bzw. das Verwenden „geschlechtergerechter Sprache“, nicht zum Zuständigkeitsbereich der Mitarbeiterin gehört. Grundsätzlich seien entsprechende Dienstanweisungen durchaus zulässig und auch zu befolgen, ließ das Gericht durchblicken.

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DTS Nachrichtenagentur
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Autor dieses Artikel ist unser Partner, die dts Nachrichtenagentur.

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