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Bundestagswahl | Erst- und Zweitstimme einfach erklärt

Bei der Bundestagswahl hat jede wahlberechtigte Person zwei Stimmen: die Erststimme und die Zweitstimme. Doch was genau wird mit diesen Stimmen gewählt, und warum gibt es überhaupt zwei?

Der Bundestag wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei die Zweitstimme über die Sitzverteilung im Parlament entscheidet. Die Erststimme hingegen bestimmt, welche Direktkandidaten aus den Wahlkreisen ins Parlament einziehen.

Die Erststimme – Wahl eines Direktkandidaten

Mit der Erststimme wählen die Bürgerinnen und Bürger eine Person aus ihrem Wahlkreis – also eine Direktkandidatin oder einen Direktkandidaten, die oder der für eine Partei oder als parteiunabhängiger Bewerber antritt.

Das Prinzip: Wer in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält, gewinnt den Wahlkreis.
Allerdings bedeutet ein Wahlsieg nicht automatisch den Einzug in den Bundestag.
Was bedeutet die Wahlrechtsreform 2023 für die Erststimme?
Bislang war es so, dass jeder Wahlkreisgewinner einen Sitz im Bundestag sicher hatte. Durch die Wahlrechtsreform von 2023 gilt nun:

Einzug nur bei entsprechendem Zweitstimmenergebnis

Wahlkreissieger sind nur dann gewählt, wenn ihre Partei nach dem Zweitstimmenergebnis auch Sitze erhält.

Keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr

Früher konnte eine Partei mehr Direktmandate gewinnen, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustanden. Diese „Überhangmandate“ führten dazu, dass der Bundestag oft größer wurde als geplant. Das ist nun nicht mehr der Fall.

Ein konkretes Beispiel:

Erhält eine Partei in einem Bundesland durch die Zweitstimmen 28 Sitze, gewinnt aber 30 Wahlkreise, dann ziehen nur die 28 Wahlkreissieger mit dem höchsten Stimmenanteil in den Bundestag ein. Hat eine Partei hingegen 30 Sitze nach Zweitstimmen, aber nur 28 Wahlkreissieger, werden die verbleibenden 2 Sitze über die Landesliste aufgefüllt.

Die Zweitstimme – entscheidend für die Sitzverteilung

Mit der Zweitstimme wählen die Bürgerinnen und Bürger eine Partei und damit deren Landesliste mit Kandidatinnen und Kandidaten.

Das Prinzip: Die Zweitstimme bestimmt das Verhältnis der Parteien im Bundestag.
Erhält eine Partei bundesweit 20 Prozent der Zweitstimmen, stehen ihr auch 20 Prozent der 630 Sitze im Bundestag zu.

Da die Gesamtzahl der Abgeordneten jetzt auf 630 Sitze festgelegt ist, verteilt sich die Sitzanzahl streng nach dem Zweitstimmenergebnis – die Erststimme dient nur dazu, diese Sitze zunächst mit Direktkandidaten zu besetzen.

Wahl-O-Mat zur Bundestagswahl 2025 ist online

Die Fünf-Prozent-Hürde – wer kommt ins Parlament?

Um eine Zersplitterung des Bundestages zu verhindern, gibt es die Fünf-Prozent-Hürde.

Das bedeutet: Nur Parteien, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, ziehen ins Parlament ein.

Eine Ausnahme gibt es aufgrund einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts von 2024: Eine Partei, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhält, kann trotzdem in den Bundestag einziehen, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewinnt.

Diese Regelung soll einerseits die Arbeitsfähigkeit des Bundestages sichern, andererseits aber auch kleineren Parteien eine realistische Chance auf Einzug in das Parlament bieten.

Fazit: Erst- und Zweitstimme im Zusammenspiel

Die Erststimme entscheidet über die Direktmandate in den Wahlkreisen, während die Zweitstimme die Sitzverteilung im Bundestag bestimmt. Mit der Wahlrechtsreform von 2023 wurde das System angepasst, um eine festgelegte Abgeordnetenzahl zu gewährleisten und die Sitzvergabe transparenter zu machen.

Presse Augsburg
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