Corona | Gültigkeit von Schülerausweisen als Testnachweis

Im Hinblick auf vermehrte Anfragen zur Gültigkeit von Schülerausweisen als Testnachweise für den Zutritt zuVeranstaltungen und Örtlichkeiten, bei denen 3G, freiwilliges 3G plus oder verpflichtendes 3G plus gelten, weist das Landratsamt Dillingen auf die aktuell gültigen Regelungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hin.

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Symbol-Bild von pedro_wroclaw auf Pixabay

 

Hiernach betrifft 3G bzw. freiwilliges 3G plus insbesondere folgende Bereiche:

• öffentliche und private Veranstaltungen bis 1000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten;
• Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios;
• den Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen;
• die Gastronomie, das Beherbergungswesen;
• die Hochschulen, Tagungen, Kongresse, Bibliotheken und Archive;
• außerschulische Bildungsangeboteeinschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und die Erwachsenenbildung;
• zoologische und botanische Gärten, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen,
• den touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologischvergleichbare Bereiche;
• Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
 

Soweit 3G gilt, ergibt sich eine Zutrittsberechtigung nur für Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind.Bei freiwilligem 3G plus genügt insoweit kein Selbst- oder Schnelltest mehr, sondern es muss zwingend ein gültiger PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, vorliegen.

In beiden Fällen gelten jedoch folgende Personen als getestet:

• Kinder bis zum sechsten Geburtstag
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen unterliegen und
• noch nicht eingeschulte Kinder
 

Somit ersetzt der Schülerausweis bei 3G und freiwilligem 3G plus den ansonsten erforderlichen Testnachweis. Dies gilt nach Auskunft des Bayerischen Gesundheitsministeriums auch für Sie anstehenden Ferien, auch wenn dann nicht in den Einrichtungen getestet wird. 

Soweit verpflichtendes 3G plus gilt (insbesondere Clubs, Diskotheken, Gastronomie mit Tanz oder vordergründiger Musik, Partyveranstaltungen), muss jeder Besucher, der nicht geimpft oder genesen ist, hingegen über einen gültigen PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, verfügen. Die oben genannten Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder gelten hier nicht, sodass der Zutritt mit einem Schülerausweis zu den genannten Veranstaltungen nicht zulässig ist.    

Nachdem der unrechtmäßige Zutritt eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die im Regelfall mit einer Geldbuße von 250 Euro (Besucher) bzw. 5.000 Euro (Veranstalter)geahndet wird, bittet das Landratsamt im Hinblick auf das anstehende Halloween-Wochenende und den nahen Beginn der Faschingssaison alle Beteiligten, die maßgeblichen Vorgaben der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung strikt einzuhalten.