Diebstahl in Verbrauchermarkt – Festnahme des Tatverdächtigen
Am vergangenen Donnerstag wurde ein 50-jähriger Mann in Aschaffenburg bei einem Diebstahl in einem Verbrauchermarkt in der Müllerstraße erwischt. Gegen 11:30 Uhr beobachteten Mitarbeiter, wie er mehrere Kosmetikartikel in eine Tüte steckte und damit das Geschäft verließ. Die Mitarbeiter sprachen den Mann an und riefen die Polizei. Eine Streife der Aschaffenburger Polizei traf den 50-Jährigen vor Ort an und nahm ihn fest. Zum Zeitpunkt der Tat stand er unter Alkoholeinfluss. Das Diebesgut im Wert von etwa einhundert Euro wurde an den Verbrauchermarkt zurückgegeben.
Vorführung am Freitag – Verurteilung zu Geldstrafe
Der Mann, der keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, wurde am Freitag der Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Aschaffenburg vorgeführt. Im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens verurteilte sie ihn zu einer Geldstrafe von 900 Euro.
Anmerkung: Erklärung “Beschleunigtes Verfahren”
Das sogenannte beschleunigte Verfahren ist in den Paragraphen 417 bis 420 der Strafprozessordnung geregelt und ermöglicht eine schnelle und effektive Aburteilung in einfachen Fällen. Die Strafe soll hierbei „der Tat auf dem Fuße folgen“. Um dieses Verfahren anzuwenden, darf die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht über einem Jahr liegen und die Staatsanwaltschaft muss schriftlich oder mündlich einen Antrag stellen.
Es ist erforderlich, dass der Sachverhalt einfach ist oder eine klare Beweislage vorliegt, sodass die Verhandlung sofort oder in deutlich kürzerer Zeit als im normalen Verfahren durchgeführt werden kann und aller Erwartung nach innerhalb eines Termins abgeschlossen wird.
Das beschleunigte Verfahren ist nur bei Beschuldigten ab 18 Jahren zulässig. Bei Jugendlichen im Alter von 14 bis einschließlich 17 Jahren ist dieses Verfahren nicht erlaubt.


