Frist für Führerschein-Tausch läuft ab

Zum Stichtag 19. Januar 2022 läuft für Autofahrer der Jahrgänge 1953 bis 1958 die Frist ab, innerhalb der sie ihren alten Führerschein bei ihrer örtlichen Führerscheinstelle gegen einen neuen EU-Scheckkarten-Führerschein tauschen müssen. Der Automobilclub von Deutschland (AvD) sagt, was es dabei zu beachten gilt, nennt Fristen, erforderliche Dokumente und mit welchen Sanktionen Umtausch-Verweigerer rechnen müssen.

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Symbolbild

Auf Grundlage einer EU-Richtlinie sollen alle Autofahrer in Europa ab 19.1.2033 mit einem einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein ausgestattet sein. Um Missbrauch vorzubeugen, ist zusätzlich ein europaweit vernetztes digitales Informationssystem beim KBA installiert, in dem alle relevanten Führerscheindaten hinterlegt sind. Auf Grundlage dieser Richtlinie hatte der Bundesrat für Deutschland den kompletten Umtausch der vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine beschlossen. Die Geltung jedes seither in Deutschland ausgegebenen Führerscheindokuments ist auf 15 Jahre begrenzt. Wegen der hohen Zahl „alter“ grau- oder rosafarbener Papierexemplare sowie der zwischen 1999 und 2013 ausgegebenen Versionen des Scheckkarten-Formats wurde allerdings die Umtauschverpflichtung nach Geburtsjahrgängen der Führerscheininhaber und der Ausstellungsjahre gestaffelt:

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Ersetzt wird das jeweilige Führerscheindokument. Die einzelnen Fahrerlaubnisklassen bleiben unverändert bestehen. Die Laufzeit des neuen Dokuments ist auf 15 Jahre begrenzt und muss – analog zum Personalausweis – anschließend erneuert werden. Prüfungen oder zusätzliche ärztliche Untersuchungen sind nach den Regelungen und der Aussage des Verkehrsministeriums mit dem Umtausch nicht verbunden. Auch für Berufskraftfahrer bleibt es bei den bisher bestehenden Pflichten und Erneuerungszeiträumen.

Zuständig ist die Führerscheinstelle am Wohnort. Dort müssen die Betroffenen den Umtausch beantragen. Vorzulegen ist dazu ein Reisepass oder Personalausweis, der bisherige Führerschein und ein biometrisches Passbild. Stammt das graue oder rosafarbene Papierexemplar nicht von der Führersteinstelle des Wohnortes, muss eine Karteikartenabschrift von der Ausstellungsbehörde beschafft werden. An Gebühren sind zwischen 25 Euro und 37 Euro zu zahlen.

Wer den Stichtag verstreichen lässt und weiterhin mit seinem alten Exemplar unterwegs ist, riskiert ein Verwarngeld von 10 Euro. Achtung: Für Berufskraftfahrer gelten andere und härtere Sanktionen.

Der AvD kritisiert den bürokratischen Aufwand, der mit dem Zwangsumtausch verbunden ist. Der Inhaber eines bislang unbefristeten Führerscheindokuments muss sich persönlich zur Führerscheinstelle bemühen, den Umtausch beantragen, die erforderlich Nachweise beibringen und wird zusätzlich auch noch mit Kosten belastet. Erschwerend kommen in absehbarer Zeit auch noch die durch die Pandemie eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zu den Behörden hinzu. Selbst die Verkehrsminister der Länder gehen nicht davon aus, dass alle Betroffenen den Weg zur Führerscheinstelle rechtzeitig werden absolvieren können, weshalb sie beschlossen, fällige Bußgelder für den Nichtumtausch vorerst bis zum 19. Juli 2022 auszusetzen.

Die als “administrative Erneuerung” des Führerscheindokumentes umschriebene Maßnahme zeigt überdies wie weit die Verwaltung von einer Digitalisierung entfernt ist. Die „Karteikartenabschrift“, die jeder Antragsteller vorlegen muss, erzeugt einen erheblichen Zusatzaufwand auf beiden Seiten, der unnötig ist. Im Einzelfall wird das entsprechende Dokument nicht immer aufzufinden und beizuschaffen sein. Wohl auch deshalb wird bei den Jahrgängen vor 1953 auf einen Umtausch vor dem Jahr 2033 verzichtet.

Der AvD, warnt davor, den verpflichtenden Führerscheinumtausch zum Einfallstor für die Einführung einer obligatorischen altersabhängigen Gesundheitsuntersuchung zu machen. Senioren fahren in der Regel besonnen und umsichtig und zeigen im Vergleich zur Gesamtheit aller Verkehrsteilnehmer ein unterdurchschnittliches Unfallrisiko. Angesichts dieses differenzierten Bildes hinsichtlich der Unfallbeteiligungen älterer Verkehrsteilnehmer spricht sich der AvD weiterhin für freiwillige Untersuchungen, Hör-, Seh- und Reaktionstests im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Betreuung aus.