Kündigung durch den Arbeitgeber – Diese Rechte haben Sie

Bei manch einem Arbeitnehmer zeichnet es sich schon seit längerem ab, dass seitens der Führungsetage etwas im Busche ist. Andere wiederum trifft es völlig unvorbereitet. Plötzlich eine Kündigung durch den Arbeitgeber schwarz auf weiß in Händen zu halten, ist für Beschäftigte meist ein Schock.

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Symbolbild

Doch so plakativ das Wörtchen “Kündigung” in großen Lettern auf dem Papier prangt, so groß ist oft auch der Wille, die Trennung dem Ex-Arbeitgeber nicht ganz so leicht zu machen. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Kündigungsschutzklage gerechtfertigt sein oder aber auch eine Abfindung für das verloren gegangene Arbeitsverhältnis herausspringen. Welches sind die Voraussetzungen, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen? Was ist dabei zu beachten und was hat es mit der Abfindung auf sich? Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Aspekte rund um die Kündigungsschutzklage und Abfindung zusammen.

Was soll mit einer Kündigungsschutzklage erreicht werden?

Wurde erst einmal eine Kündigung ausgesprochen, ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen beiden Parteien unwiederbringlich zerrüttet ist. Dennoch geht es bei einer Kündigungsschutzklage formal darum, festzustellen, ob der vom Arbeitgeber angegebene Grund überhaupt eine Kündigung rechtfertigt. Demzufolge kann der Arbeitnehmer mit einer solchen Klage die Rechtmäßigkeit des ausgestellten Dokumentes überprüfen lassen. Sollte die Kündigung nicht gerechtfertigt sein, ließe sich theoretisch das Arbeitsverhältnis wiederherstellen. Aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses sind jedoch die meisten gekündigten Arbeitnehmer daran interessiert, die Kündigung zum Anlass zu nehmen, um endgültig aus dem Unternehmen auszuscheiden. In diesen Fällen läuft es in der Regel auf das Zahlen einer Entschädigung durch den Ex-Arbeitgeber hinaus.

In welchen Fällen lässt ich eine Kündigungsschutzklage erheben?

Eine Kündigungsschutzschlage kann für Arbeitnehmer in Frage kommen, die eine fristgemäße (ordentliche) oder fristlose Kündigung erhalten haben.

Was sind die Voraussetzungen, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen?

Hält der Arbeitnehmer die Kündigung in Händen, beginnt eine Frist von drei Wochen zu laufen. Wer sich dazu entscheidet, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, muss dies innerhalb dieser Frist beim zuständigen Arbeitsgericht tun. Bei diesem handelt es sich um das Arbeitsgericht des Ortes, an dem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat. Ebenfalls als zuständig gilt das Arbeitsgericht im Bezirk der erbrachten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Eine Kündigungsschutzklage lässt sich auch bei einer mündlichen Kündigung einreichen.

Wann ist es möglich, eine Abfindung vom ehemaligen Arbeitgeber einzufordern?

Grundsätzlich besteht gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber kein Anspruch auf eine Abfindung. Sie kann vielmehr das Ergebnis eines Vergleichs im Rahmen einer Kündigungsschutzklage sein. Viele Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis beenden möchten, sind zur Zahlung einer Abfindung bereit, wenn sie das Risiko fürchten, im Prozess einer Kündigungsschutzklage zu verlieren. Mit dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage muss daher beim klagenden Arbeitnehmer grundlegend die Bereitschaft gegeben sein, bei einer erfolgreichen Klage in das Beschäftigungsverhältnis zurückzukehren. In den meisten Fällen möchte es der Ex-Arbeitgeber aber nicht soweit kommen lassen und versucht möglicherweise, den Arbeitnehmer gegen Geld von einem Aufrechterhalten des Prozesses bis zum Urteil abzubringen. Akzeptiert der Arbeitnehmer diese Geldleistung (Abfindung), handelt es sich um einen Vergleich.

Die Gründe, warum der Arbeitgeber häufig von sich aus die Abfindung ins Spiel bringt, liegen auf der Hand. Zum einen hätte er die Kündigung nicht ausgesprochen, wenn er keine Trennung wünschte, zum anderen droht ihm beim Verlieren des Klageprozesses die Übernahme der Kosten einer Weiterbeschäftigung. Eine Abfindung ist für ihn meist das wirtschaftlich geringere Übel.

Kann eine Klage auf Abfindung gestellt werden?

Da kein Anspruch auf die gewünschte Abfindung besteht, ist lediglich das Einreichen einer Kündigungsschutzklage möglich. Idealerweise endet diese mit dem geforderten Resultat – eine Abfindung zu erhalten.

Muss die angebotene Abfindung akzeptiert werden?

Eine Abfindung muss nicht in der gebotenen Höhe hingenommen werden. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, ob er diese akzeptiert oder den Prozess fortsetzen möchte. Entscheidet er sich für letztere Option, kann er um eine höhere Abfindung gerichtlich streiten. Grundsätzlich kann es aber auch passieren, dass der ehemalige Arbeitgeber sein Vergleichsangebot zurückzieht.

Da die Verhandlungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage/Abfindung echtes Know-how erfordern, um das bestmögliche Ergebnis herauszuholen, ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand durch spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht zu organisieren. (pm)