Landkreis Landsberg konstant über Schwellenwert – 3G-Regelung ab morgen in Kraft

Für den Landkreis Landsberg am Lech wurde der Wert der 7-Tage-Inzidenz in Höhe von 35 heute, am Samstag, 28.08.2021, an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten (26.08. = 43,8 / 27.08. = 55,4 / 28.08. = 61,1 lt. RKI.) Die für den neuen Inzidenzbereich maßgebliche Regelung gilt ab Montag, 30.08.2021. Das Landratsamt Landsberg am Lech hat dies amtlich bekannt gemacht.Landsberg 3610950 1280

Damit gilt in geschlossenen Räumen größtenteils die sog. „3-G-Regel“, d.h. der Zugang bzw. Zutritt zu bestimmten Bereichen ist nur geimpften, genesenen oder getesteten Personen erlaubt

Zu diesen Bereichen gehören insbesondere:

  • der Zugang zur Innengastronomie (gilt für jeden einzelnen Gast; auch wenn er/sie dort nicht mit Angehörigen eines anderen Hausstands zusammentrifft/-treffen; von der Testpflicht ausgenommen bleibt die Abholung von Speisen und Getränken),
  • die Teilnahme an Sport- und Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen,
    – öffentliche und private Veranstaltungen in geschlossenen Räumen aus besonderem Anlass mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis. Hinweis: Die 3-G-Regel gilt nicht für religiöse Veranstaltungen wie Gottesdienste, Taufen, Hochzeiten, für eine anschließende Feier allerdings schon.
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleitungen (z. B. Friseur) in geschlossenen Räumen
  • den Zugang als Besucher von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen,
  • die Sportausübung und die praktische Sportausbildung in geschlossenen Räumen,
  • den Zugang zu Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen (z.B. Indoorspielplätze, Badeanstalten, Saunen, Kletterhallen, Kart-Bahnen, Spielhallen)
  • der Zugang zu Beherbergungsbetrieben (hier ist ein Testnachweis bei Ankunft und zusätzlich für jede weitere 72 Stunden erforderlich).

Ausgenommen von der Vorlage eines Testnachweises sind:

  • vollständig geimpfte oder genesene Personen,
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie

Schüler/-innen, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, was z.B. durch die Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier glaubhaft gemacht werden kann. Die Ausnahme von dem Testerfordernis für Schülerinnen und Schüler besteht auch in den Ferien.

Der Testnachweis kann erbracht werden durch Vorlage eines schriftlichen oder elektronischen negativen Testergebnisses eines:

  • PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde oder
  • eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde oder
  • eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zu Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

Hinweis: Die für bestimmte Bereiche (z.B. Gastronomie, Kulturveranstaltungen) vorgeschriebene Kontaktdatenerhebung der Gäste/Teilnehmer/Besucher bleibt nach wie vor bestehen.