Lockdown | Welche Geschäfte können geöffnet bleiben, welche Dienstleistungen erbracht werden?

Seit gestern gilt ein bundesweiter Lockdown. Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Noch herrscht aber oft Unsicherheit, welche Geschäfte und Einrichtungen offen bleiben dürfen. Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat hierzu FAQs herausgegeben.

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Lockdown ab Mittwoch. Auch in Augsburg müssen die Geschäfte geschlossen bleiben Foto: Dominik Mesch

1. Welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?

Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.

Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
Apotheken
Auslieferung von Speisen
Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
Autovermietstationen
Babyfachmärkte
Bäckereien
Bahn
Banken, Geldautomaten
Baugewerbe
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
Baustoffhandel
Baustellen
Bestatter
Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Click und Collect (Abholen von z.B. online bestellten Waren) nur bei Ladengeschäf-ten, die öffnen dürfen
Computerservice und -reparatur (nur beim Kunden)
Diabetesfachgeschäft
Dienstleister außerhalb eines Ladengeschäfts, also soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder den Kunden besuchen, Ausnahme: körpernahe Dienstleistungen
Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
Drogerien
Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
Filialen des Brief- und Versandhandels
Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.)
Getränkemärkte
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
Handwerkerleistungen beim Kunden/außerhalb eines Ladengeschäfts (Ausnahme: Handwerker, die bei der Dienstleistung notwendigerweise die Kunden berühren müs-sen wie Friseure)
Heilpraktiker
Hofläden für Lebensmittel
Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
Hundepension
Immobilienmakler (außerhalb eines Ladengeschäfts, d.h. Besichtigungen möglich)
Jagdbedarf
Kaminkehrer
KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Reifenwech-sel aus Sicherheitsgründen
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Ma-schinen, Ersatzteile usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Landschafts- und Gartenbau (außerhalb eines Ladengeschäfts)
Lebensmittelhandel + Direktvermarktung
Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
Lieferung und Montage von Waren
LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Online-Handel
ÖPNV und ÖPNV-Kundencenter
Optiker
Paketstationen
Reformhäuser
Reinigungen
Reinigungsdienstleister
Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen (Warenverkauf ausgenommen)
Rollende Supermärkte
Saisonverkaufshütten für Lebensmittel
Sanitätshäuser
Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten und zur betrieblichen Bedarfsdeckung
Schlüsseldienst
Skiwerkstätten (ohne Verkauf)
Sparkassen
Stör- und Notdienste
Taxis
Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
Tierbedarf
Tiernahrung
Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
Verkehrsdienstleistungen
Versicherungsvermittler (online oder telefonisch oder beim Kunden)
Vinotheken (ohne Ausschank und Verkostung)
Waschsalons
Weihnachtsbaumverkauf
Wertstoffhöfe
Wochen- und Bauernmärkte, nur Lebensmittelverkauf
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung

2. Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?

Grundsätzlich gilt: Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 %) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.

Sonderregelung Großbetriebsformen: Bei Großbetriebsformen des Handels wie ins-besondere SB-Warenhäusern, Verbrauchermärkten und großflächigen Drogeriemärkten gilt die Mischbetriebsregelung nicht, wenn nicht-erlaubte Sortimente in eigenen, gut abgrenzbaren Abteilungen (etwa eigenes Stockwerk; zusammenhängende, größere Fläche) des Betriebs angeboten werden. Diese Abteilungen sind zu schließen.

Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. Ein Stand, der vorwiegend Lebensmittel verkauft, kann nebenbei auch noch Tannengrün und Adventskränze verkaufen, wenn er dies auch unter normalen Umständen tun würde („übliches Sortiment“). Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.

Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.

3. Können Dienstleister und Handwerker, deren Ladengeschäfte zu schließen sind, Kunden zu Hause aufsuchen?

Hausbesuche von Dienstleistern oder Handwerkern, die Teil ihrer normalen Tätigkeit sind, sind mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen zulässig. Alle Termine, die ein persönliches Zusammentreffen erfordern und die nicht notwendig sind, sollten jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Sofern möglich, sollte ersatzweise auf technische Hilfsmittel (Telefon, Internet) zurückgegriffen werden.

Bei einem persönlichen Zusammentreffen sind in jedem Fall die Regeln der Hygiene (Abstandsregeln und Maskenpflicht) zu beachten. Hausbesuche insbesondere bei unter Quarantäne stehenden Personen oder Einrichtungen sind auf das absolut Notwendige (etwa zur Durchführung unaufschiebbarer Reparaturen) zu beschränken und mit entsprechender Schutzbekleidung durchzuführen.

4. Welche Betriebe, Ladengeschäfte und Freizeiteinrichtungen müssen schließen bzw. welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?

Grundsätzlich gilt: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist unter-sagt. Ausgenommen sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV aufgezählten Geschäfte und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.

Archive
Ausstellungen
Autohäuser
Badeanstalten
Bars
Baumärkte (Ausnahmen siehe Nr. 1)
Bibliotheken
Bordellbetriebe
Botanische Gärten
Click und Collect bei Ladengeschäften, die nicht öffnen dürfen
Clubs
Diskotheken
E-Zigaretten-Geschäfte (Online-Verkauf erlaubt)
Fahrschulen
Fitnessstudios
Floristen (elektronische/telefonische Entgegennahme und Auslieferung erlaubt)
Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
Flusskreuzfahrten
Fort- und Weiterbildungsstätten
Freizeitparks
Friseure (auch nicht bei Kunden zuhause, da der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann)
Gärtnereien
Gartenmärkte
Gedenkstätten
Golfplätze
Hotelschwimmbäder
Hundesalons
Jugendhäuser
Kältestudios
Kinos
Konzerthäuser
Kosmetiksalons
Ladengeschäfte (Dienstleistungen und Einzelhandel) mit Kundenverkehr (Ausnahmen siehe Nr. 1)
Massagepraxen
Messen
Museen
Musikschulen
Nagelstudios
Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser
Opern
Piercingstudios
Prostitutionsstätten
Sauna
Schullandheime
Seilbahnen einschließlich Skiliften
Solarien/Sonnenstudios
Spielbanken
Spielhallen
Spielplätze im geschlossenen Raum
Sporthallen
Sportplätze
Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen, Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken
Tabakläden
Tanzschulen
Tattoostudios
Theater
Thermen
Tierpark
Touristischer Bahnverkehr
Vergnügungsstätten
Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2
Verkaufsveranstaltungen, Verkaufsparties
Volkshochschulen
Waffengeschäfte
Wellnesszentren
Wettannahmestellen

5. Dürfen verkaufte Fahrzeuge ausgeliefert werden?

Eine Auslieferung/Übergabe von verkauften oder geleasten Fahrzeugen im Rahmen von vereinbarten Einzelterminen ist zulässig. Bei der Einweisung des Kunden sollte jedoch auf Abstand geachtet werden. Kunde und Verkäufer sollten nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.

6. Wann liegen zulässige medizinische und therapeutische Leistungen bzw. medizinisch notwendige Behandlungen vor?

Medizinische und therapeutische Maßnahmen i. S. v. § 12 Abs. 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) sind dann zu beja-hen, wenn die Tätigkeit Ausübung von Heilkunde ist, wenn hierfür also eine ärztliche Approbation, eine Heilpraktikererlaubnis oder – im Fall der Therapieberufe – grund-sätzlich eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorausgesetzt wird.

Wenn ein gesetzlich Krankenversicherter aufgrund einer ärztlichen Verordnung eine therapeutische oder medizinische Behandlung begonnen oder Leistung in Anspruch genommen hat und diese nach Ausschöpfung der sechs bzw. 12 ärztlich verordneten Einheiten fortsetzen will, ist dies zulässig, wenn anschließend ein Nachweis der me-dizinischen Notwendigkeit durch einen Arzt (Attest) vorgelegt wird. Privat Versicherte müssen ein Privatrezept vorlegen.

7. Unter welchen Umständen dürfen diese medizinischen und therapeutischen Leis-tungen bzw. medizinisch notwendigen Behandlungen in ansonsten geschlossenen Sportstätten angeboten werden?

Wenn es sich um Sport- und Fitnessbereiche handelt, die an medizinische oder the-rapeutische Einrichtungen, Zentren und Praxen angeschlossen sind, können dort alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen angeboten werden, für die eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorliegt. Dabei ist auf einen baulich-räumlichen Zu-sammenhang abzustellen.

Ist der Sport- und Fitnessbereich hingegen nicht an eine medizinische oder therapeutische Einrichtung, Zentrum oder Praxis angeschlossen, dürfen dort grundsätzlich nur ärztlich verordneter Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX angeboten werden.

Das bedeutet, dass Rehabilitationssport sowohl in angeschlossenen Sport- und Fit-nessbereichen als auch in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios (auch in Gruppen) durchgeführt werden kann. In diesem Zusammenhang kommt es also nicht darauf an, ob der Sport- und Fitnessbereich an medizinische oder therapeutische Ein-richtungen, Zentren und Praxen angeschlossen ist.

In ansonsten nach § 10 Abs. 3 der 11. BayIfSMV geschlossenen EMS-Studios ist ein Einzeltraining in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln erlaubt, sofern aufgrund einer ärztlichen Verordnung medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen i.S.d. § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV erbracht werden.

8. Was gilt hinsichtlich der Fuß- und Nagelpflege?

Die Fuß- und Nagelpflege kann ausnahmsweise als medizinisch notwendige Be-handlung i.S.d. § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV zulässig sein, wenn ein ärztliches Re-zept vorliegt. Dann muss sie durch einen Dienstleister durchgeführt werden, der ent-sprechend qualifiziert ist, so dass die Leistung eine Ausübung von Heilkunde dar-stellt. D.h. neben dem Podologen darf auch der medizinische Fußpfleger auf Grund seiner Ausbildung bestimmte heilkundliche Tätigkeiten am Fuß ausführen, sofern die zugrundeliegende Erkrankung ärztlich abgeklärt ist und die Verrichtung unter ärztli-cher Anleitung erfolgt oder vom Arzt verordnet wurde. Diese Leistungen sind zuläs-sig.

Grundsätzlich gilt: Bei der Bestimmung dessen, was eine medizinisch notwendige Behandlung ist, ist nicht auf die subjektive Einschätzung des Behandelten oder des Behandlers abzustellen. Die medizinische Notwendigkeit eine der in Anspruch ge-nommenen Leistungen muss durch eine ärztliche Heilmittel-Verordnung oder alterna-tiv durch einen Arzt nachgewiesen werden. Nur so ist gewährleistet, dass die medizi-nische Notwendigkeit einer Behandlung objektivierbar ist und der Anwendungsbe-reich der Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV nicht über Gebühr weit ausgelegt wird, was der Zielsetzung der 11. BayIfSMV widersprechen würde. Es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung auf die medizinische Not-wendigkeit der Behandlung und nicht darauf an, ob die Behandlung bloß medizinisch sinnvoll oder der Gesundheit förderlich ist.

Die Fuß- und Nagelpflege ist als pflegerische Leistung i.S.d. § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV zulässig, wenn der Dienstleistungsempfänger mindestens nach Pflegegrad 2 pflegebedürftig ist. Eine ärztliche Verordnung ist hier nicht notwendig. Es dürfen auch Dienstleister tätig werden, die keine Ausbildung zum Podologen vorwei-sen können.

Unabhängig vom Pflegegrad ist eine Fuß- und Nagelpflegeleistung auch dann als medizinisch notwendig anzusehen, wenn ihre grundsätzliche Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest bescheinigt wird. Wenn das Attest bescheinigt, dass die betref-fende Person ihre Nägel aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht selbst schnei-den kann und deshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, dann können auch Dienstleister diese Leistung vornehmen, die keine Ausbildung zum Podologen vorweisen können. Sie dürfen daneben aber keine kosmetischen Dienstleistungen (z.B. das Lackieren der Nägel) anbieten und durchführen. Diese sind medizinisch nicht notwendig.

Hinweis: Basis dieser FAQ ist die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverord-nung des StMGP in der jeweils aktuellen Fassung gemäß Homepage des StMGP. Diese FAQ dient der Interpretation der genannten Rechtsgrundlagen, ersetzt sie aber nicht. Sie ist nicht rechtsverbindlich und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit