Maskenpflicht | Ausnahmen bestätigen die Regel

Die derzeitige Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum gilt mit ausdrücklichen Ausnahmen. Wer unter einer Krankheit leidet oder eine Behinderung hat, die das Tragen einer Maske unzumutbar erschwert oder unmöglich macht, muss keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Bayerische Innenministerium empfiehlt allen betroffenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, in der Öffentlichkeit eine entsprechende ärztliche Bestätigung mitzuführen, um die für sie geltende Ausnahme im Bedarfsfall glaubhaft machen zu können.

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Landratsamt informiert über Ausnahmen zur Maskenpflicht im öffentlichen Raum (Foto: Bilderarchiv, Presse Augsburg).

Der Bayerischen Staatsregierung zufolge erleben Menschen, die gesundheitsbedingt keine Maske tragen müssen, immer wieder Einschränkungen im öffentlichen Leben, die auf mangelndes Bewusstsein anderer Personen für die Ausnahmeregelung zurückzuführen sind. „Damit Menschen mit Behinderung weiterhin am öffentlichen Leben teilhaben können und keine Benachteiligung erfahren, ist es wichtig, dass wir uns alle über die Ausnahmen zur Maskenpflicht informieren und einander mit Rücksicht begegnen“, erklärt Landrat Martin Sailer. „Wer jedoch unter einer Vorerkrankung leidet, die das Atmen mit Gesichtsmaske zusätzlich erschwert, sollte erwägen, seine Teilnahme am öffentlichen Leben im eigenen Interesse momentan auf ein nötiges Minimum zu begrenzen“, rät der Landrat.

Auch im Landratsamt gilt vorerst weiterhin die Maskenpflicht

Neben Arztbesuchen und Einkäufen können auch Behördengänge vorerst nur unter Einhaltung der Maskenpflicht erfolgen. „Wir bitten alle Mitbürgerinnen und Mitbürger darum, auch weiterhin bei Besuchen im Landratsamt und seinen Außenstellen auf die Einhaltung der Maskenpflicht zu achten“, sagt Landrat Martin Sailer. Explizit davon ausgenommen sind wie beschrieben alle Personen, die aufgrund einer Vorerkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können.