Maskenpflicht wird in Augsburg wieder strenger vollzogen

Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht keine Ausnahmen von der Maskenpflicht für das Essen, Trinken oder Rauchen vor (vgl. § 1 Abs. 2 der 11. BayIfSMV). Bisher hat die Stadt Augsburg diese Regelung weniger streng als in der 11. BayIfSMV festgeschrieben vollzogen.

Sicherheitsdienst Ordnungsamt
Symbolbild Christoph Bruder

Insbesondere im Zusammenhang mit der wärmer werdenden Witterung wurde dieser großzügige Vollzug jedoch zuletzt vermehrt ausgenutzt, um keine Maske zu tragen. Der Ordnungsdienst der Stadt Augsburg wird die Vorgaben der bayerischen Verordnung aus Gründen des wichtigen und notwendigen Infektionsschutzes ab sofort strenger vollziehen und Verstöße dagegen entsprechend ahnden. In einer Übergangsfrist bis einschließlich 05. März wird auf die neuen Vorgaben hingewiesen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist nur zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist. Von der Maskenpflicht sind außerdem Kinder bis zum sechsten Geburtstag befreit.

Befreit davon sind auch Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Glaubhaftmachung erfolgt insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.

Die Stadt Augsburg weist in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die geltenden Abstand- und Hygieneregeln hin sowie auf die Kontaktbeschränkung (1 Haushalt + 1 haushaltsfremde Person).