Recht auf Umtausch nach dem Shoppen?

Mit den steigenden Temperaturen beginnen immer mehr Menschen Kleidung passend zum Frühlingswetter zu shoppen. Dabei hält sich ein Gerücht hartnäckig: Falls ich – zu Hause angekommen – von meinem Einkauf doch nicht mehr überzeugt bin, kann ich die Ware innerhalb einiger Tage problemlos zurückgeben.

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Eva Schönmetzler, Fachberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben stellt klar: „Im stationären Einzelhandel gibt es kein generelles Recht auf Umtausch, wenn die Ware einwandfrei ist. Beim bloßen Nichtgefallen ist der Händler gesetzlich nicht verpflichtet die Ware zurückzunehmen.“

Ausnahme Widerrufsrecht

Eine Ausnahme stellt das 14-tägige Widerrufsrecht beim Onlineshopping oder bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen dar, z.B. vor einem Ladengeschäft oder in der Fußgängerzone. „Hier kann man die Ware in der Regel einfach zurückgeben“, erklärt die Fachberaterin.

Kulanz der Händler

Allerdings sind die meisten Händler daran interessiert, zufriedene Kunden zu gewinnen und gewähren freiwillige Sonderrechte der Warenrückgabe. Da dies freiwillig erfolgt, besteht kein Anspruch auf Barauszahlung des Kaufpreises. Der Händler kann entscheiden, ob er einen Gutschein ausstellt, den Kaufpreis auszahlt oder eine andere Ware ausgesucht werden darf. Fachberaterin Schönmetzler rät: „Am besten bringt man die Ware unbenutzt und nicht geöffnet in der Originalverpackung mit Etikett zurück, da dem Händler der Wiederverkauf der Ware möglich sein muss.“

Nicht zu verwechseln mit Mängelgewährleistungsrechten

Etwas anderes gilt bei mangelhafter Ware. Hier stehen dem Käufer grundsätzlich zwei Jahre ab Kauf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

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