Verwaltungsgericht Augsburg stärkt Entscheidung des Landratsamts Lindau zum Mindestabstand in Schulen

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat zwei Anträge von Schülern auf Aufhebung des Distanzunterrichts und der Klassenteilung an weiterführenden Schulen abgelehnt. Beklagter war in beiden Fällen der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Lindau (Bodensee).Coronavirus 4959761 1920

Das Verwaltungsgericht verweist in einer der Begründungen unter anderem darauf, dass die Klassenteilung sowie der Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht erforderlich sind, um den zum Schutz von Leben und Gesundheit angeordneten Mindestabstand einhalten zu können. Dieser Mindestabstand ergibt sich aus einer Gesamtbewertung des Infektionsgeschehens vor Ort und folgt einer Bewertung des Robert-Koch-Instituts zu sinnvollen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an Schulen. Die Anordnung von Mindestabständen sieht das Gericht als verhältnismäßig an.

Auf den Einwand der Kläger, es hätte bisher seit den Sommerferien keinen Infektionsfall an der betreffenden Schule gegeben, führt das Verwaltungsgericht aus, dass „das Landratsamt nicht untätig zuwarten muss, bis ein solcher Fall eintritt“.

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Die Schüler besuchen ein Gymnasium im Landkreis und sahen ihr Recht auf Bildung unverhältnismäßig eingeschränkt, da sie seit Ende Oktober im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht beschult werden. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist an dieser
Schule jedoch eine Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern nicht für alle Klassen
möglich, weshalb die Schulleitung eine Teilung mancher Klassen vorgenommen hat, was für diese Klassen zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht führt.