Unternehmen und Soloselbstständige müssen Corona-Soforthilfen aus dem Jahr 2020 zurückzahlen, wenn sie diese für Personalkosten verwendet haben. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem aktuellen Beschluss klargestellt, der am Mittwoch veröffentlicht wurde.
2G-Regel (Archiv), via dts Nachrichtenagentur
Demnach durften die Hilfen nur zur Deckung von Sach- und Finanzaufwand genutzt werden, nicht aber für Löhne oder Gehälter.
Im konkreten Fall ging es um einen Friseur, der 9.000 Euro Soforthilfe erhalten hatte. Die Regierung von Mittelfranken forderte das Geld zurück, nachdem sich herausstellte, dass der Betrieb keinen pandemiebedingten Liquiditätsengpass hatte.
Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage des Friseurs ab, der BayVGH bestätigte diese Entscheidung nun.
Der Gerichtshof betonte, dass die Förderrichtlinien eindeutig nur Sach- und Finanzaufwendungen berücksichtigten. Personalkosten seien explizit ausgenommen gewesen.
Arbeitgeber hätten stattdessen Kurzarbeit anmelden müssen, falls sie ihr Personal nicht beschäftigen konnten. Der Beschluss ist rechtskräftig.


