Vorarlberg ist Corona-Risikogebiet – Verunsicherung im Oberallgäu und der Bodenseeregion

Aufgrund der Tatsache, dass das österreichische Bundesland Vorarlberg zum Risikogebiet erklärt wurde, teilt das Gesundheitsamt Oberallgäu zahlreiche Regelungen mit.

Lake Constance 2039784 1280
Dunkle Wolken über Bregenz am Bodensee. Voralberg ist Corona-Risikogebiet

 

Die Festlegung hat zu starker Verunsicherung in der Bevölkerung geführt, insbesondere bei Pendlern, Schülern und Personen mit engen Bindungen nach Deutschland.

Generell gilt damit für Einreisende aus Vorarlberg die Regelung des § 1 Abs. 1 der Einreise-Quarantäne-Verordnung. Personen, die in den Freistaat Bayern einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Abs. 4 aufgehalten haben, sind demnach verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise dort in häusliche Isolation zu begeben. Den Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Hiervon bestehen jedoch auch Ausnahmen:

So gilt die generelle Ausnahme nach § 2 Abs. 1 der EQV für Einreisende, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf einen Corona-Test stützen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden ist. Werden dem Gesundheitsamt innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise diese Unterlagen vorgelegt, endet die Quarantäne mit Bestätigung des Gesundheitsamts. Das ärztliche Attest ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.

Weiterhin bestehen für Mitbürger, die im täglichen Verkehr die Grenze überqueren weitere Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 der EQV:

  •  Personen, die in Vorarlberg wohnen, jedoch zum Arbeiten nach Deutschland pendeln: Diese haben nach der Einreise-Quarantäne-Verordnung eine Ausnahme von der Quarantäne, wenn sie zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst ins Bundesgebiet einreisen.
  •  Schüler, die in Vorarlberg wohnen und in Deutschland eine Schule besuchen: Nach der Einreisequarantäneverordnung liegt hier ein sonstiger triftiger Reisegrund vor, der Schulbesuch ist somit weiter möglich.
  •  Personen, die in Deutschland wohnen und nur zur Ausübung ihres Berufs für weniger als 48 Stunden nach Vorarlberg reisen: Hier liegt ebenfalls ein Ausnahmetatbestand vor, so dass sich diese Personen nicht nach der Rückkehr in Quarantäne begeben müssen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass dieser Tatbestand nur für beruflich veranlasste Reisen gilt, nicht für private oder Freizeitreisen.
  • Personen, die in Vorarlberg wohnen und für eine medizinische Behandlung einreisen möchten, haben ebenfalls die Möglichkeit, ohne eine Quarantäne einzureisen und sich behandeln zu lassen, wenn die Behandlung unaufschiebbar und zwingend notwendig ist.
  • Die Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts, der Besuch des festen Lebenspartners und Beistand / Pflege schutzbedürftiger Personen gelten ebenfalls als triftiger Reisegrund, so dass auch hier die Quarantäne nur für diese Aufenthalte entfällt.

Nicht abgedeckt ist jedoch ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nach der Einreise, z.B. Einreise zur medizinischen Behandlung und anschließender Konzertbesuch oder andere Freizeitaktivitäten.

Für das Kleinwalsertal, welches nur über Deutschland zu erreichen ist, wird derzeit vom Landratsamt in Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Gesundheitsministerium nach einer Ausnahmelösung gesucht.