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Weitere Öffnungsschritte im Landkreis Neu-Ulm ab 02.06.2021

Nachdem der Landkreis Neu-Ulm fünf Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 100 unterschritten hatte, hat das Landratsamt Neu-Ulm eine Allgemeinverfügung für weitere Öffnungsschritte erstellt und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Zustimmung vorgelegt. Das Gesundheitsministerium hat seine Zustimmung für weitere Öffnungsschritte erteilt. Damit treten ab Mittwoch, 02.06.2021 folgende weitere Regelungen in Kraft.

Weitere Öffnungsschritte Im Landkreis Neu-Ulm Ab 02.06.2021
Bild von NickyPe auf Pixabay

Öffnung der Außengastronomie ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

– vorherige Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung: Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Haushalten, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, PCR-Test oder Selbsttest unter Aufsicht in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.

Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher ist möglich. Ein negativer Testnachweis ist erforderlich.

Kulturveranstaltungen sind im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) erlaubt. Dies gilt für kulturelle Veranstaltungen sowohl im professionellen Bereich als auch für Laien- und Amateurensembles ebenso wie für filmische Veranstaltungen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind zulässig.

Sport: Kontaktfreier Sport im Innenbereich (inklusive der Öffnung von Sportstätten im Innenbereich) sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist unter der Voraussetzung gestattet, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen. Sport unter freiem Himmel ist in Gruppen von bis zu 25 Personen gestattet.
mehr unter Rahmenkonzept Sport des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

Fitnessstudios dürfen im Innenbereich für kontaktfreien Sport öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Terminbuchung, ein negativer Test der Besucher und die Beachtung der Hygienemaßnahmen (Abstandspflicht, FFP2-Maskenpflicht außer beim Sport selbst). Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.
Sportveranstaltungen sind im Freien mit maximal 250 Zuschauern (feste Sitzplätze) erlaubt. Hierzu zählen auch Freiluftstadien mit überdachten Zuschauerplätzen. Für die Besucher gilt eine Testpflicht. Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

Freibäder können öffnen. Voraussetzung ist die Beachtung des entsprechenden Rahmenhygienekonzepts (Abstandswahrung, Beschränkung der Personen pro m² etc.), eine Terminbuchung und ein negativer Test. Die Testpflicht entfällt bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

Touristische Angebote: Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen und Camping) dürfen auch für touristische Zwecke öffnen. Voraussetzung ist dabei ein vor maximal 24 Stunden vorgenommener negativer Corona-Test (PCR-Test, POC-Antigentest oder Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie ein Test jeweils alle weiteren 48 Stunden. Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben sind auch im Innenbereich nur für Hotelgäste und nur bis 22:00 Uhr zulässig. Zulässig sind im Rahmen des Beherbergungsbetriebs auch Kur-, Therapie- und Wellnessangebote (z. B. Schwimmbäder, Fitnessräume, Solarien) gegenüber Gästen.

Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind zulässig. Voraussetzung ist ein tagesaktueller negativer Test.

Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die entsprechenden Erleichterungen wie der Wegfall der Testpflicht. Bei den Kontaktbeschränkungen werden vollständig geimpfte oder genesene Personen bei der Ermittlung der Höchstteilnehmerzahl nicht mitgezählt.

Soweit einzelne Bereich durch Allgemeinverfügung gelockert wurden, sind die jeweiligen Rahmenhygienekonzepte der Staatsregierung zu beachten und umzusetzen.

Presse Augsburg
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