Wer hat Anspruch? – Corona-Infos zur Notbetreuung in KiTas

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen von 16. Dezember bis vorläufig 10. Januar geschlossen. Die KiTas und Tagespflegestellen bieten jedoch außerhalb der jeweiligen Weihnachtsferien eine Notbetreuung an.

Toys 3675934 1280 Scaled
Symbol-Bild von Alexander Vollmer auf Pixabay

Anspruch auf Notbetreuung haben:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Anders als im Frühjahr wird vom Freistaat Bayern darauf verzichtet, spezielle Berufsgruppen festzulegen, die zur Notbetreuung berechtigen. Vielmehr wird auf den konkreten Bedarf der Eltern abgestellt. Die Eltern werden deshalb aufgefordert, Kinderbetreuung wirklich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann.

Weitere Infos beispielhaft aus zwei schwäbischen Städten. Bitte informieren Sie sich ggf. bei der jeweiligen Kommune oder dem Träger der Einrichtung.

Weitere Infos: Kindertageseinrichtungen in Augsburg

Weitere Infos: Kindertageseinrichtungen in Memmingen