Die Bundestagswahl findet am 23. Februar 2025 von 08:00 bis 18:00 Uhr statt. Das sollten Sie für Ihren Wahlgang wissen.
Wahlberechtigte sollten ihre Wahlbenachrichtigung sowie einen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Nach dem Betreten des Wahllokals wird die Wahlbenachrichtigung vorgezeigt, falls der Wahlvorstand dies verlangt, und der Wähler erhält einen Stimmzettel. Die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich in der Wahlkabine, wo der Stimmzettel so gefaltet werden muss, dass die Wahlentscheidung nicht erkennbar ist.
Der Wahlvorstand überprüft, ob die Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist und ob es Gründe für eine Zurückweisung gibt. Ist alles in Ordnung, wird die Wahlurne geöffnet, und der Stimmzettel kann eingeworfen werden. Anschließend vermerkt der Schriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis, und die Wahlbenachrichtigung kann einbehalten werden.
Wichtige Fragen zur Stimmabgabe
Kann ich trotz beantragter Briefwahl im Wahllokal wählen?
Ja, aber dazu müssen Sie den Wahlschein (aus den Briefwahlunterlagen) sowie einen Lichtbildausweis mitbringen.
Muss ich meinen Personalausweis im Wahllokal vorzeigen?
Das Gesetz schreibt dies nicht zwingend vor, da wählen kann, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Der Wahlvorstand kann jedoch verlangen, dass Sie sich ausweisen – besonders, wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht dabeihaben.
Muss ich die Wahlkabine nutzen?
Ja, jeder Wähler muss sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine begeben und dort den Stimmzettel falten, sodass die getroffene Wahlentscheidung nicht sichtbar ist. Dies stellt sicher, dass das Wahlverfahren ordnungsgemäß abläuft und das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Verbot von Foto- und Filmaufnahmen
In der Wahlkabine ist es streng untersagt zu fotografieren oder zu filmen. Auch außerhalb kann der Wahlvorstand entsprechende Aufnahmen im Wahllokal untersagen, um das Wahlgeheimnis zu schützen. Niemand soll nachvollziehen können, wie eine bestimmte Person abgestimmt hat.
Maßnahmen bei Verstößen
Verstößt eine Person gegen diese Regeln und nimmt eine eigene oder fremde Stimmabgabe auf, muss der Wahlvorstand einschreiten. In einem solchen Fall kann der Stimmzettel nicht entgegengenommen werden, und die betreffende Person kann aus dem Wahllokal verwiesen werden.
Falls ein Wähler oder eine Wählerin zurückgewiesen wird, kann er oder sie auf Verlangen einen neuen Stimmzettel erhalten – allerdings nur, wenn der alte Stimmzettel vor einem Mitglied des Wahlvorstandes vernichtet wird.
Wann gibt es die Ergebnisse?
Die Wahllokale schließen um 18 Uhr, nur wenig später werden erste Prognosen, Hochrechnungen die den Wahlausgang in der Regel schon deutlich vorzeigen. Die Ergebnisse gibt es im Laufe des Abends.


