Privatinsolvenz – was tun?

Privatinsolvenzen sind auch in Augsburg ein heikles Thema. Mit 1071 Verbraucherinsolvenzen lag die Anzahl in der Fuggerstadt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes auf einem neuen Höchststand seit 2016. Deutschlandweit verzeichnete die Behörde im April 2024 einen steilen Anstieg der Insolvenzrate binnen eines Jahres um 28.5 Prozent. 

Symbolbild

Dabei ist es kein Geheimnis, dass die Privatinsolvenz das Signum des Scheiterns in sich trägt. Bei ihr handelt es sich um einen öffentlichen Vorgang mit einem zwingenden Vermerk in der Schufa-Akte, und überschuldete Personen müssen sich auf eine längere Zeit des Leidens und der Entbehrungen einstellen.

Dennoch: Der Gesetzgeber hat mit seiner Reform im Jahr 2020 die Weichen gestellt, dass der Ablauf für Betroffene verträglicher wird. Nicht mehr sechs, sondern drei Jahre kann die sogenannte Wohlverhaltensphase dauern, und wer sich richtig verhält, gilt danach als entschuldet. In diesem Ratgeber informieren wir über die Abläufe einer Insolvenz und die notwendigen Schritte in diesem Zeitraum. 

Wir geben Tipps, um die Krise zu überstehen und gestärkt aus ihr hervorzugehen. Mut machen sollte Betroffenen das Bonmot von Bertolt Brecht: „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“

Was ist eine Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz ist ein geregeltes Entschuldungsverfahren für Privatpersonen auf Basis der Insolvenzordnung § 304–311 (1), die keine selbstständige Tätigkeit ausüben und deren Mittel nicht mehr ausreichen, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (mehr zum Thema Privatinsolvenz erfahren Sie in diesem Blog). Die Privatinsolvenz muss beim Insolvenzgericht beantragt werden und ist an die Voraussetzung gebunden, dass ein Einigungsversuch mit einem Gläubiger gescheitert ist.

Dabei ist der Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögens- und Schuldenverhältnisse, zur Auflistung sämtlicher Gläubiger und deren Forderungen sowie zur Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans verpflichtet. Nach der Bewilligung wird dem Insolventen ein Treuhänder zur Seite gestellt, dessen Aufgaben die Vermögensverwaltung, Überwachung der Einkommenssituation, Kommunikation mit den Gläubigern und die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger ist.

Nach Ablauf der dreijährigen Wohlverhaltensphase haben Insolvente die Aussicht auf eine Restschuldbefreiung nach § 286–303a InsO. Diese Perspektive ermöglicht verschuldeten Privatpersonen einen Neustart. Insgesamt gliedert sich das Insolvenzverfahren in die folgenden Phasen:

  • Phase 1: außergerichtlicher Einigungsversuch
  • Phase 2: Anmeldung der Privatinsolvenz
  • Phase 3: gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
  • Phase 4: Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode
  • Phase 5: Restschuldbefreiung

Was darf gepfändet werden?

Geht es während der Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter um die Verteilung der Insolvenzmasse, betrifft dies sämtliche Gegenstände, die nicht lebensnotwendig sind. Ausgenommen sind medizinische Hilfsmittel, Haustiere, Dinge, die für den Beruf benötigt werden, Kleidung sowie Haus- und Küchengeräte.

Weiterhin steht Schuldnern ein monatlicher Freibetrag zur Sicherung ihrer Lebensführung zu. Der Freibetrag liegt derzeit bei 1402 Euro und steigt ab dem 1. Juli 2024 auf 1.492 Euro. Schuldner haben die Möglichkeit, sich ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, um die Unantastbarkeit des Freibetrags sicherzustellen. Sämtliche Summen, die über den Freibetrag hinausgehen, fließen an die Gläubiger.

Die Pflichten des Gläubigers in der Wohlverhaltensphase

Neben der Offenlegung der Eigentums- und Vermögensverhältnisse sowie der Auflistung sämtlicher Gläubiger und deren Forderungen müssen sich Schuldner während der Wohlverhaltensphase verschiedenen Pflichten unterwerfen:

  • Abgabe des pfändbaren Eigentums an den Treuhänder
  • Informationspflicht über Wohnsitz- und Arbeitszeitwechsel
  • Verpflichtung zu einer zumutbaren Arbeit
  • Herausgabe der hälftigen Erbschaft
  • Abgabe der hälftigen Geschenke
  • Herausgabe von Gewinnen (abgesehen von einer Bagatellgrenze)
  • keine neuen Schulden
  • wahrheitsgemäße Auskunftspflicht gegenüber dem Treuhänder und Insolvenzgericht

Unsere Tipps für Betroffene

Die Zeit der Insolvenz ist eine schwierige Lebensphase, die Betroffenen Opfer abverlangt. Die Aussicht auf eine langfristige Entschuldung mit der Tilgung sämtlicher Restschulden, die während der Wohlverhaltensphase nicht bezahlt werden können, sollte Motivation genug sein, sich dieser Prüfung zu stellen, zumal der Staat mit dem Freibetrag das Existenzminimum sichert. Wer arm ist, muss nicht verhungern.

Zusätzliche Sicherheit bietet die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos. Da es sich beim Insolvenzverfahren um einen komplexen Prozess handelt, empfehlen wir die Beanspruchung einer Beratung, für die Sozialverbände eine kostengünstige Lösung anbieten. 

Ebenso sollte die Zeit der Insolvenz genutzt werden, um seinen Haushaltsplan dauerhaft auf solide Grundlagen zu stellen, sich über seine finanzielle Situation einen besseren Überblick zu verschaffen, seine Einnahmen zu verbessern und seine Ausgaben zu reduzieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie nicht zwingend notwendig sind. 

Quellen: 

  1. https://www.buzer.de/s1.htm?a=304-314&ag=317 
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