Zoll darf Öltanker „Eventin“ vorläufig nicht einziehen

Der Zoll darf den als Teil der russischen Schattenflotte gelisteten Öltanker „Eventin“ inklusive Ladung vorläufig nicht einziehen und verwerten. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei getrennten, aber sachlich zusammenhängenden Beschwerdeverfahren.

Eine Boje im Meer (Archiv), via dts Nachrichtenagentur

Der Tanker war im Januar 2025 auf dem Weg von Russland nach Indien und geriet manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer, wo er vor Sassnitz auf der Insel Rügen auf die Reede geschleppt wurde. Die Ladung des Tankers galt bereits als sanktioniertes Gut gemäß der EU-Sanktionsverordnung gegen Russland. Das Schiff selbst wurde erst nach der Havarie in den Anhang der Verordnung aufgenommen, der Schiffe listet, die im Verdacht stehen, die Russland-Sanktionen zu umgehen. Das Hauptzollamt hatte daraufhin die Sicherstellung des Schiffs und der Ladung angeordnet und später deren Einziehung und Verwertung verfügt. Die Eigentümer des Schiffs legten dagegen Beschwerde ein, woraufhin das Finanzgericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung der Maßnahmen aussetzte.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerden des Hauptzollamts zurück, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einziehungsmaßnahmen bestehen. Es sei unklar, ob das Verbringen eines manövrierunfähigen Schiffs in die EU-Gewässer als Verstoß gegen die Sanktionsverordnung gewertet werden könne. Zudem sei fraglich, ob die Verordnung auch das „Verbringen aus der Union“ erfasse. Völkerrechtliche Aspekte wie das Nothafenrecht und das Recht auf friedliche Durchfahrt müssten ebenfalls berücksichtigt werden. Auch die Frage, ob die Sanktionsverordnung das Wieder-Auslaufen eines havarierten Schiffs samt Ladung erlaube, sei noch ungeklärt.

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DTS Nachrichtenagentur
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Autor dieses Artikel ist unser Partner, die dts Nachrichtenagentur.

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