Landgericht erklärt Hausdurchsuchung bei City-Club-Mitarbeiterin für rechtswidrig

Bereits die großangelegte Razzia Ende Januar hatte in Augsburg für Aufmerksamkeit gesorgt. Der City Club hatte das Vorgehen der Behörden anschließend mehrfach kritisiert und insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen infrage gestellt. | Foto: Bruder
Presse Augsburg
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Augsburg – Eine im Zusammenhang mit den Ermittlungen rund um den City Club Augsburg durchgeführte Hausdurchsuchung bei einer Mitarbeiterin war rechtswidrig. Das hat nach Angaben des City Clubs das Landgericht Augsburg festgestellt. Die Betroffene hatte gegen den zuvor erlassenen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Augsburg Beschwerde eingelegt.

Die Durchsuchung fand am 15. Juli 2026 statt und umfasste nach Angaben des City Clubs neben der Wohnung auch die Person und ein Fahrzeug der Mitarbeiterin. Hintergrund waren Ermittlungen, die auf eine Razzia im City Club vom 31. Januar zurückgehen.

Damals waren in einem Nebenraum des Gastronomiebereichs Betäubungsmittel in geringer Menge aufgefunden worden. Nach Darstellung des City Clubs gingen die Ermittler davon aus, dass diese den zu diesem Zeitpunkt im Café eingesetzten Mitarbeiterinnen zugeordnet werden könnten.

Landgericht sieht keinen hinreichenden Tatverdacht

Das Landgericht Augsburg kam nach Angaben des City Clubs nun zu einer anderen Bewertung. Demnach habe für die Durchsuchungsmaßnahmen kein hinreichender Tatverdacht gegen die betroffene Mitarbeiterin bestanden.

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Entscheidend sei unter anderem gewesen, dass der betreffende Nebenraum nicht ausschließlich den Beschäftigten zur Verfügung gestanden habe. Er sei vom großen Gastraum aus über einen offenen Durchgang zugänglich gewesen und habe damit auch von anderen Personen betreten werden können.

Die dort gefundenen persönlichen Gegenstände und die aufgefundenen Betäubungsmittel hätten deshalb nicht eindeutig der betroffenen Mitarbeiterin zugeordnet werden können.

Auch die Annahme, dass sich die drei während der betreffenden Schicht eingesetzten Mitarbeiterinnen gemeinsam in diesem Raum aufgehalten und dort ihre persönlichen Gegenstände abgelegt hätten, ließ sich laut der vom City Club wiedergegebenen Entscheidung nicht ausreichend begründen.

City Club kritisiert Vorgehen der Ermittlungsbehörden

Der City Club sieht sich durch die Entscheidung in seiner bisherigen Kritik an den Ermittlungsmaßnahmen bestätigt. Eine Hausdurchsuchung stelle einen erheblichen Grundrechtseingriff dar und müsse deshalb auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruhen, heißt es in einer Pressemitteilung des Clubs.

Nach Angaben des City Clubs waren in den vergangenen Wochen nicht nur bei Mitarbeiterinnen, sondern auch bei weiteren Personen Durchsuchungen vorgenommen worden, die am Abend der Razzia Ende Januar anwesend gewesen sein sollen.

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Der Club kritisiert zudem den Umfang der Polizeieinsätze. Sowohl bei der Razzia im Januar als auch bei den Durchsuchungen im Juli seien nach seiner Darstellung jeweils rund 200 Einsatzkräfte beteiligt gewesen.

Bei Mitarbeitenden des City Clubs seien bei diesen Maßnahmen keine Betäubungsmittel gefunden worden, erklärt der Club. Der ursprünglich im Raum stehende Verdacht eines Drogenhandels größeren Umfangs habe sich aus Sicht des City Clubs damit nicht bestätigt.

Ermittlungen rund um Razzia im City Club

Bereits die großangelegte Razzia Ende Januar hatte in Augsburg für Aufmerksamkeit gesorgt. Der City Club hatte das Vorgehen der Behörden anschließend mehrfach kritisiert und insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen infrage gestellt.

Mit der Entscheidung des Landgerichts erhält diese Auseinandersetzung nun einen weiteren juristischen Aspekt. Festgestellt wurde nach Angaben des City Clubs zunächst die Rechtswidrigkeit der konkreten Durchsuchungsmaßnahmen bei der Mitarbeiterin am 15. Juli.

Der City Club fordert für die weitere Aufarbeitung eine stärkere Orientierung an den konkreten Tatsachen und eine sorgfältige Prüfung der Verhältnismäßigkeit weiterer Maßnahmen.

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Newsdesk der Presse Augsburg Medien-Redaktion.