Die Polizei ermittelt wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Eine Minderjährige aus dem Landkreis Kelheim soll sich nach vorherigem Kontakt über eine Social‑Media‑Plattform mit einem zunächst unbekannten Mann in einem Waldstück im nördlichen Landkreis verabredet haben. Bei dem Treffen am Freitag, 11. September 2026, sollen sexuelle Handlungen zwischen dem Mann und dem Mädchen stattgefunden haben. Die Anzeige erstattete am folgenden Samstag der Vater des Mädchens bei der Polizeiinspektion Kelheim.
Durchsuchung und Haftbefehl führen zu Festnahme
Auf Grundlage der Anzeige übernahm die Kriminalpolizeiinspektion Landshut die Ermittlungen und konzentrierte sich auf einen zunächst unter einem Pseudonym auftretenden Nutzer der Plattform. Im Zuge der Maßnahmen geriet ein 35‑jähriger Deutscher aus Nordrhein‑Westfalen in den Fokus. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg wurde die Wohnung des Mannes am 13. September 2026 von nordrhein‑westfälischen Einsatzkräften durchsucht.
Gleichzeitig wurde beim Amtsgericht Regensburg ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern erwirkt und vollzogen. Nach der Vorstellung vor dem Amtsgericht wurde der 35‑Jährige in eine Justizvollzugsanstalt in Nordrhein‑Westfalen eingeliefert. Die Kriminalpolizeiinspektion Landshut führt weiterhin umfangreiche Ermittlungen, insbesondere die Auswertung der sichergestellten Datenträger, durch.
Polizei informiert über Cybergrooming
Die Polizei weist im Zusammenhang mit dem Fall auf die Gefahren von Cybergrooming hin. Dabei knüpfen Personen über das Internet Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, um sie sexuell zu belästigen, zum Austausch von Bildern zu bewegen oder Treffen zu vereinbaren. Täterinnen und Täter nutzen häufig zunächst harmlose Kontaktmöglichkeiten in sozialen Netzwerken, Chat‑Foren oder Online‑Spielen.
Die Meldung betont, dass Cybergrooming nicht ausschließlich von Erwachsenen ausgeht, sondern auch Gleichaltrige andere Kinder und Jugendliche online belästigen können. Viele Handlungen im Zusammenhang mit Cybergrooming sind strafbar und werden als Form des sexuellen Kindesmissbrauchs gewertet. Nach Paragraf 176a StGB ist bereits der Versuch strafbar, Minderjährige zu sexuellen Handlungen in der realen oder digitalen Welt zu überreden oder ihnen pornografische Inhalte zur Verfügung zu stellen.
Die Polizei empfiehlt Eltern, mit ihren Kindern konkrete Vereinbarungen für den Ernstfall zu treffen, da es betroffenen Kindern und Jugendlichen oft schwerfällt, sich an Bezugspersonen zu wenden.
Dieser Artikel basiert auf einer offiziellen Polizeimeldung. Für die sprachliche Überarbeitung wurde künstliche Intelligenz eingesetzt.

