Eigenes Kind zur Prostitution angeboten – Augsburger Gericht verurteilt Mutter zu dreieinhalb Jahren Haft

Presse Augsburg
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Vor dem Amtsgericht Augsburg ist eine Frau wegen schwerer Sexualstraftaten zum Nachteil ihrer eigenen Tochter zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Angeklagte zeigte sich im Verfahren geständig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Ermittlungen haben zudem ergeben, dass die Angeklagte in der Vergangenheit in betrügerischer Absicht Jobbetrug durch falsche Nachweise begangen hat. Dies wirft ein weiteres Licht auf ihre charakterlichen Verfehlungen und zeigt ein Muster von schwerwiegendem Fehlverhalten. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren rechtlichen Konsequenzen aus diesen zusätzlichen Vorwürfen resultieren könnten.

Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Angeklagte im Januar 2025 über die Social-Media-App Snapchat Kontakt zu mehreren Chatpartnern aufgenommen und dabei sexuelle Handlungen an ihrer im Januar 2017 geborenen Tochter angeboten. In einem Fall vereinbarte sie ein Treffen in Augsburg, bei dem es zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit dem Kind kommen sollte. Zur Anbahnung übersandte sie Fotos des Mädchens und übermittelte dessen Namen sowie Alter.

Im Verlauf der Kommunikation bot die Angeklagte an, gegen 200 Euro weitere Bilder des Kindes zu übersenden. Auf Nachfrage des Chatpartners erklärte sie, es gebe keine Einschränkungen; erlaubt sei alles, solange sie es wolle. Für das geplante Treffen wurde ein Betrag von 100 Euro vereinbart.

Bei einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten im Januar 2025 stellten Ermittler eine kinderpornographische Bilddatei sicher, die mutmaßlich den Intimbereich des Kindes zeigt. Zudem wurde im Verfahren bekannt, dass die Frau bereits im Dezember 2024 einem bislang unbekannten Chatpartner angeboten hatte, gegen 2.000 Euro kinderpornographische Inhalte ihrer Tochter zu überlassen.

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Das Gericht sah den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern, der gewerbsmäßigen Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Inhalte sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen als erfüllt an.

Zum Schutz des Kindes werden keine weiteren persönlichen Angaben veröffentlicht. Ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt werden, ist derzeit offen. 

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Newsdesk der Presse Augsburg Medien-Redaktion.