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Fasching am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt und was nicht?

Polonaise durch das Büro, bunte Deko in der Werkshalle und Verkleidung schon am Empfang – in der fünften Jahreszeit wird der Arbeitsplatz für viele Faschingsfans zur Partyzone. Doch nicht jeder ist begeistert, und auch aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es einige Regeln zu beachten. „Auch arbeitsrechtlich tauchen in der Faschingszeit immer wieder Fragen auf, mit denen sich Unternehmen rechtzeitig auseinandersetzen sollten“, erklärt Jonathan Wehrstein aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Freizeit an Fasching

Viele Beschäftigte fragen sich, ob sie an Fasching automatisch frei bekommen – besonders am Rosenmontag. Doch Wehrstein stellt klar: „Nur an gesetzlichen Feiertagen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten von der Arbeit freizustellen. Weder Weiberfastnacht, der Rosenmontag noch der Faschingsdienstag sind jedoch gesetzliche Feiertage.“ Wer also an den tollen Tagen feiern möchte, muss Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Unternehmen, die ihre Arbeitszeiten flexibel gestalten können, haben jedoch die Möglichkeit, Gleitzeitregelungen oder Arbeitszeitkonten zu nutzen, um den Mitarbeitenden entgegenzukommen. Auch eine freiwillige Freistellung durch den Arbeitgeber ist denkbar.

Kostüm am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

Darf man sich im Büro oder in der Werkstatt verkleiden? Grundsätzlich ja, sagt Wehrstein: „Grundsätzlich dürfen Beschäftigte am Arbeitsplatz tragen, was sie möchten. Dementsprechend darf man auch an Fasching kostümiert am Arbeitsplatz erscheinen.“ Doch es gibt Einschränkungen: In Berufen mit Kundenkontakt oder in sicherheitskritischen Bereichen, wo spezielle Schutzkleidung erforderlich ist, können Unternehmen eine Verkleidung untersagen. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt Wehrstein: „Um Ärger vorzubeugen, sollte im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung im Betrieb getroffen werden.“

Krawatte abschneiden? Besser nicht!

Auch bei traditionellen Faschingsstreichen ist Vorsicht geboten. Besonders das beliebte Abschneiden von Krawatten kann heikel werden: „Gegebenenfalls muss hierfür Schadensersatz gezahlt werden“, warnt Wehrstein. Damit es nicht zu unerwünschten Konflikten kommt, empfiehlt er: „Unternehmen sollten auf alle Fälle vor Beginn der Faschingszeit Regeln für den Betrieb festlegen und diese an ihre Beschäftigten kommunizieren.“ So steht einem unbeschwerten Faschingsspaß im Betrieb nichts im Weg.

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