Mit dem Zweiten Modernisierungsgesetz wollte der Bayerische Landtag die öffentlichen Vergabeverfahren vereinfachen und insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen entlasten. Doch anstatt einer spürbaren Bürokratieerleichterung sieht sich der Landkreis Augsburg nun mit neuen Herausforderungen konfrontiert.
„Entgegen der angekündigten Vereinfachung wurden wir in einem nachträglichen Mitteilungsschreiben und einer Änderungsbekanntmachung über erhöhte Anforderungen an die sogenannten Direktaufträge informiert“, erklärt Landrat Martin Sailer. Das bedeute konkret: Mehr Dokumentationsaufwand statt weniger.
Neue Vergaberegelung: Mehr Aufwand schon ab einem Euro
Bisher galt für öffentliche Aufträge unterhalb eines Grenzwerts von 25.000 Euro, dass kein förmliches Verfahren mit Wettbewerb notwendig war. Doch die neue Regelung schreibt vor, dass bereits ab einem Auftragswert von nur einem Euro mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt oder eine freiwillige Ex-Ante-Bekanntmachung durchgeführt werden muss.
Alternativ könnten Markterkundungen oder Internetrecherchen durchgeführt werden – doch auch diese müssen schriftlich dokumentiert werden. „Von Bürokratieabbau kann hier in keinem Fall die Rede sein – im Gegenteil“, kritisiert Sailer scharf.
Brief an Innenminister Herrmann – Forderung nach Überprüfung
Um auf die Problematik aufmerksam zu machen, hat sich Landrat Sailer nun direkt an Innenminister Joachim Herrmann gewandt. In einem Schreiben bat er darum, die neuen Regelungen auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.
„Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass dies so wirklich gewünscht war, und hoffe, dass die geschilderten Probleme schnell geklärt werden können. Leitgedanke der gesetzlichen Neuregelung war es schließlich, eine Entbürokratisierung und Beschleunigung des Verfahrens herbeizuführen und nicht noch mehr personelle Kapazitäten zu binden“, so Sailer.
Ob es zu einer Anpassung der Vorgaben kommen wird, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch: Die aktuelle Regelung führt zu einem höheren Verwaltungsaufwand und steht damit im Widerspruch zum ursprünglichen Ziel des Gesetzes.


