Die Regierung von Schwaben (RvS) hat festgestellt, dass die Augsburger Oberbürgermeisterin Eva Weber mit ihrem Intranet-Aufruf zur Demonstration “Gemeinsam gegen Rechts – Für Demokratie und Vielfalt in der Friedensstadt Augsburg” am 3. Februar 2024 weder ihre Neutralitätspflicht verletzt hat, noch dass sie befangen war.

Nach der Kundgebung „Gemeinsam gegen Rechts“ hatten zwei Bürger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Oberbürgermeisterin Eva Weber bei der RvS als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt eingereicht. Die Bürger werfen ihr vor, mit ihrem Aufruf im städtischen Intranet, sich an der Demo zu beteiligen, ihre Neutralitätspflicht verletzt zu haben. Au
Der Vorwurf der Befangenheit von Eva Weber als Chefin der Verwaltung und gleichzeitig als Chefin der Stadt als Versammlungsbehörde wurde geprüft. Die Regierung von Schwaben hat beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die RvS hat in ihrer Antwort erklärt, dass die Oberbürgermeisterin nicht befangen ist, obwohl die Stadt als Versammlungsbehörde zuständig ist und sich die OB positiv zu dieser
Versammlung geäußert hat. Es besteht eine klare Trennung der innerstädtischen Zuständigkeiten. Diese Trennung ist notwendig und ausreichend. Es gibt viele Fälle, in denen die Stadt sowohl für die Genehmigung zuständig ist, als auch sich zu dem Vorhaben positionieren muss.
https://presse-augsburg.de/rund-24-000-menschen-demonstrieren-gegen-rechtsextremismus-und-fuer-toleranz-auf-dem-augsburger-rathausplatz/927012/
Der Einsatz für den innerstädtischen Zusammenhalt verletzt die Neutralität nicht.
Eva Weber hat auch als Oberbürgermeisterin der Stadt Augsburg ihre Neutralitätspflicht
nicht verletzt. Die RvS argumentiert, dass ein überparteiliches Bündnis, das dem
Schutz und der Erhaltung der Menschenrechte verpflichtet ist, die Kundgebung
veranstaltet hat. Dieses Bündnis war vor Ort.
Die Unterstützung für diese Initiative kommt nicht nur von politischen Parteien, sondern auch von verschiedenen Organisationen aus der Zivilgesellschaft. Die Propagierung des Ziels dieses Bündnisses besteht darin, den innerstädtischen Zusammenhalt und den demokratischen Grundkonsens zu stärken, ohne sich dabei gegen eine bestimmte politische Gruppierung zu wenden. Es ist kein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot für Amtsträger erkennbar.

